Wird in das EU-Ausland geliefert, dient als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ein buchmäßiger Nachweis. Dieser kann auch im Nachhinein berichtigt werden.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt dann vor, wenn ein Gegenstand von Österreich entgeltlich in das EU-Ausland durch einen Unternehmer an einen anderen Unternehmer befördert oder versendet wird. Aus diesem Grund ist diese somit umsatzsteuerfrei. In der Rechnung wird deshalb keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Der Unternehmensinhaber muss die innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig belegen. Darüber hinaus ist es die Pflicht des Unternehmers, Aufzeichnungen der Beförderung samt Versendung zu dokumentieren. Ist es nicht möglich, den buchmäßigen Nachweis zu erbringen, so ist das liefernde Unternehmen der Schuldner der auf die Lieferung entfallenden Umsatzsteuer. Dies gilt aber auch nur dann, wenn der Unternehmer selbst nicht in der Lage ist, die Voraussetzung der Steuerfreiheit ohne jeglichen Zweifel nachweisen zu können. Der buchmäßige Nachweis ist die Voraussetzung, um Steuerfreiheit zu erlangen. Der Nachweis kann auch nachträglich korrigiert werden.
Folgende Buchnachweise samt Aufzeichnungen sind seitens des Unternehmers darzulegen:
- Name, Anschrift und die UID des Abnehmers
- Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen;
- Handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung;
- Tag der Lieferung;
- Vereinbartes Entgelt bzw. bei vereinnahmter Entgeltbesteuerung das vereinnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung;
- Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung;
- Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet;
- Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet
Zusätzlich sind in Abhängigkeit der Lieferung verschiedene Nachweise der Beförderung sowie der Versendung vorzulegen:
Beförderung
- Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
- Handelsüblicher Beleg mit dessen Hilfe der Bestimmungsort feststellbar ist (Lieferschein)
- Bei einer Lieferung mit dem eigenen Fahrzeug durch den Unternehmer oder eines Mitarbeiters: original unterschriebene Empfangsbestätigung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 5 der Umsatzsteuerrichtlinien)
- Bei Abholung der Waren durch den Abnehmer oder einer von ihm beauftragten Person: original unterschriebene Verbringungserklärung des Abnehmers (Mustererklärung: Anhang 6 der Umsatzsteuerrichtlinien), Feststellung der Identität der abholenden Person, Anfertigung einer Kopie des Reisepasses oder Führerscheins und eine
- Spezialvollmacht, die die abholende Person zur Abholung berechtigt
Lieferung durch einen Dritten im Auftrag des Lieferanten oder des Abnehmers
- Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
- Versendungsbelege (zB.: Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen)
- Bei Unzumutbarkeit dieser Voraussetzungen: Nachweiserbringung wie bei der Beförderung
Parallel zum erbrachten Nachweis ist eine innergemeinschaftliche Lieferung dann nicht steuerfrei, wenn der Unternehmensinhaber über den Kenntnisstand informiert ist, dass die auf dem Geschäft basierende Lieferung mit einer potentiellen Umsatzsteuerhinterziehung bzw. einem möglichen Finanzvergehen in Verbindung steht.
Falls Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (info@artus.at)!