Aus unternehmensrechtlicher Sicht werden Kapitalgesellschaften anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiteranzahl in unterschiedliche Größenklassen eingeteilt. Die Einteilung erfolgt in große, mittelgroße sowie kleine Unternehmen. Neu seit 2016 ist die Kategorie der sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften (Micros).
Für die Einteilung der Größenklassen gilt Folgendes:
Ab 2016 gibt es die sogenannten Kleinstkapitalgesellschaften. Das sind Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten:
• € 350.000 Bilanzsumme
• € 700.000 Umsatzerlöse
• Im Jahresdurchschnitt 10 Mitarbeiter
Die weiteren Größenklassen sind
Kapitalgesellschaften | Bilanzsumme
TEUR |
Umsatzerlöse
TEUR |
Jahresdurchschnitt Mitarbeiter |
Klein | 350 | 700 | 10 |
Mittelgroß | 5.000 | 10.000 | 50 |
Groß | 20.000 | 40.000 | 250 |
Die jeweilige Größenklasse wird erreicht, wenn 2 der genannten Kriterien überschritten sind.
Unterschiedliche Rechtsfolgen
An die Einordnung in die jeweilige Größenklasse sind unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So hängen etwa Themenbereiche wie
- die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses
- Publizitätsvorschriften
- Erleichterungen bei Anhangsangaben oder
- die Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts von der Größe des Unternehmens ab.
Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften
Insbesondere die Einführung einer weiteren Größenklasse für Kleinstkapitalgesellschaften bringt Erleichterungen für diese Unternehmen mit sich.
So sind Kleinstkapitalgesellschaften nicht verpflichtet
- einen Anhang aufzustellen
- es reduzieren sich die zu verhängenden Zwangsstrafen im Zusammenhang mit der Offenlegung.
Auch die generelle Prüfpflicht des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer besteht für Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH nicht. Entsprechendes gilt bei kleinen GmbHs (Ausnahme: gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrates).
Bei mittelgroßen und großen GmbHs sowie bei sämtlichen Aktiengesellschaften ist zwingend eine Prüfung des Jahresabschlusses durchzuführen.
Ab dem Geschäftsjahr 2016 ist aus unternehmensrechtlicher Sicht daher im Einzelfall genau darauf zu achten, ab wann eine Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft zu behandeln ist. Schließlich sind wie dargestellt mit der jeweiligen Einordnung unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden. Die neuen Größenklassen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
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