Laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Wertgutschein (Geschenkbons, Geschenkmünzen) oder um einen sonstigen Gutschein handelt (Eintrittskarte für eine konkrete Veranstaltung, Fahrscheine).
Wertgutscheine
Wertgutscheine wie Geschenkmünzen berechtigen zum späteren Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Der Verkauf von Gutscheinen dieser Kategorie stellt noch keinen steuerbaren Vorgang dar. Es handelt sich hier steuerlich weder um einen Ertrag noch um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang. Da kein Umsatz erfolgt, muss der Verkauf daher in diesem Zeitpunkt auch noch nicht in der Registrierkasse erfasst werden. Es ist auch noch kein Beleg notwendig.
ARTUS-Tipp: Wir raten, derartige Bareingänge in der Registrierkasse doch zu erfassen. Dadurch wird eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge gewährleistet und die zusätzliche Aufzeichnung dieser Bareingänge erübrigt sich. Wenn der Verkauf des Wertgutscheins in der Registrierkasse erfasst wird, ist die Barzahlung mit der Bezeichnung „Bonverkauf“ als Null-Prozent-Umsatz zu behandeln. Erst im Zeitpunkt der Einlösung ist der Wertgutschein als Barumsatz zu erfassen, weil dann die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird.
Gutscheine für bestimmte Leistungen
Ist die Lieferung oder Leistung beim Verkauf eines Gutscheins bekannt und eindeutig konkretisiert, ist deren Verkauf bereits als Barumsatz anzusehen. Daher ist sie in der Registrierkasse zu erfassen. Ebenso muss ein Beleg ausgestellt werden. Zur Konkretisierung reicht die genaue und eindeutige Bezeichnung der Art der Lieferung/sonstigen Leistung aus.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema persönlich. (info@artus.at)