Entsprechend einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) kommt es bei der Festsetzung eines Strafzuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschaftsteuererklärung an.
Bei Geltendmachung von Aufwendungen kann die Abgabenbehörde nach $ 162 BAO verlangen, dass der Steuerpflichtige die Gläubiger oder Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet (sog. Empfängerbenennung). Kommt der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so sind die beantragten Absetzungen steuerlich nicht anzuerkennen und es wird dadurch die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer erhöht. Ob eine Empfängerbenennung verlangt wird oder nicht, liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Strafzuschlag von 25 % bei Körperschaften
Zusätzlich zur regulären Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % ist ein (Straf-)Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei welchen die Empfängernennung unterblieben ist.
Diese Regelung ist auf keine bestimmte Körperschaft beschränkt und unabhängig von der Gewinnermittlungsart anzuwenden. Der Zuschlag fällt auch in Verlustjahren und zusätzlich zur Mindestkörperschaftsteuer an und ist nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt.
Zuschlag unabhängig von steuerlicher Absetzung
In einem aktuellen Erkenntnis kam das Bundesfinanzgericht (BFG) dabei noch verschärfend zum Ergebnis, dass es bei der Festsetzung eines (Straf-)Zuschlages nicht auf die tatsächliche Absetzung der entsprechenden Ausgaben in der Körperschafsteuererklärung ankommt. Ein Zuschlag mangels Empfängerbenennung kann daher völlig unabhängig davon festgesetzt werden, ob die fraglichen Beträge tatsächlich steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden oder gemacht werden können (bspw. aufgrund eines gesetzlichen Abzugsverbotes).
Revision beim Verwaltungsgerichtshof
Zu beachten ist, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der VwGH der Rechtsansicht des BFG anschließt oder nicht.
Um der Gefahr eines solchen Körperschaftsteuer-Strafzuschlags vorzubeugen, ist es daher unbedingt erforderlich, entsprechende Vorkehrungen im Rechnungswesen zu treffen, die eine Empfängerbenennung möglich macht. Wenden Sie sich gerne mit Ihren Fragen an die ARTUS Experten (info@artus.at) – wir unterstützen Sie dabei gerne.