Firmenfahrzeuge von Firmen mit Sitz im Drittland (insbesondere Schweiz, Liechtenstein, etc) konnten bisher in die EU unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben eingebracht werden, wenn sie von im EU-Zollgebiet ansässigen Mitarbeitern verwendet werden. Die Verwendung ist in erster Linie für beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen der Unternehmenstätigkeit des Fahrzeugeigentümers zulässig, war aber auch für private Zwecke des Angestellten innerhalb der EU gestattet. Bei anderen Unternehmensangehörigen (z.B. Leiharbeitern, Geschäftsführern, Firmeninhabern und dergleichen) war eine begünstigte Verwendung zu privaten Zwecken nicht gestattet.
Seit dem 1. Mai 2015 wird eine Privatnutzung der Firmenautos durch in der EU ansässige Mitarbeiter (unabhängig von ihrer Stellung bzw. Position im Unternehmen) auf die Fahrten zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort eingeschränkt. Eine darüberhinausgehende Nutzung als „Familienfahrzeug“ – auch wenn sie laut Anstellungsvertrag zulässig ist – ist zollrechtlich nur mehr erlaubt, wenn das Fahrzeug in der EU verzollt wird.
Neben den zollrechtlichen Aspekten ist zu beachten, dass die Nutzung der Fahrzeuge in Österreich der NoVA unterliegt und eine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst werden könnte.