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Verschärfung des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 25. September 2014

Um nicht nur einen faireren Wettbewerb zwischen Unternehmen, sondern vor allem Arbeitnehmern eine faire Entlohnung für die erbrachte Leistung zu gewährleisten, wurde mit Ende März 2011 das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDBG) beschlossen. Notwendig wurde das Gesetz, um gleiche Bedingungen für Arbeitnehmer zu schaffen; ganz gleich, ob diese aus dem Ausland oder aus dem Inland kommen. Zusätzlich wurden in diesem Gesetz hohe Verwaltungsstrafen angedroht, die eine präventive Wirkung haben sollen.

Ziel des LSDBG ist es, den Grundlohn von Arbeitnehmern zu kontrollieren und Arbeitgeber, die keinen Sitz in Österreich haben, zu verpflichten, die notwendigen Unterlagen in Deutsch zur Verfügung zu stellen. Einerseits sind die Organe der Abgabenbehörde (z.B. Finanzpolizei) dazu angehalten, die Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung von Kollektivverträgen bei Arbeitnehmern, die nicht dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) unterliegen, durchzuführen. Andererseits wird die Kontrolle bei ASVG unterliegenden Arbeitnehmern von den zuständigen Krankenversicherungsträgern im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt.

Sollte bei einer behördlichen Kontrolle festgestellt werden, dass die kollektivvertraglichen Entlohnungen unterschritten werden, so wird eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht. Eine Anzeige kann jedoch abgewendet werden, wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß seitens des Arbeitgebers handelt und der zustehende Grundlohn bezahlt wird. Die bereits angesprochenen Verwaltungsstrafen sind gestaffelt, so reichen sie bei Unterentlohnung bei maximal drei Arbeitnehmern von EUR 1.000-10.000 pro Mitarbeiter; handelt es sich um einen Wiederholungsfall, erhöht sich die Strafe auf bis zu EUR 20.000. Sollte bei der Kontrolle festgestellt werden, dass eine Unterentlohnung bei mehr als drei Mitarbeitern besteht, ist ein Strafrahmen im Erstfall von EUR 2.000-20.000 vorgehsehen; im Wiederholungsfall erhöht sich der Rahmen auf bis zu EUR 50.000 pro Mitarbeiter.

Am 22. Juli 2014 wurde nun eine Novelle des LSDBG in Begutachtung geschickt; die Begutachtungsfrist ist mit 2. September 2014 abgelaufen bzw. die Neuerungen sollen mit 1. Januar 2015 in Kraft treten. Mit dieser Novelle sollen Verbesserungen bei den Kontrollen, Verschärfung der Verwaltungsstrafen und eine Verlängerung der Verjährung im Fall eines Lohndumpings erreicht werden. Zusätzlich wird der Mitarbeiter über einen vorhanden Strafbescheid informiert, um ihm die Möglichkeit zu geben, den ausstehenden Lohn einzuklagen. Die Neuregelung sieht eine Verdopplung der bisherigen Verwaltungsstrafen iZm der Verweigerung von Auskünften oder Behinderung/Erschwerung der Einsichtnahme der Unterlagen bzw. Kontrolle vor. Die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) beträgt nun drei Jahre, die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs 1 VStG) fünf Jahre.

Wir informieren Sie näher sobald die Gesetzwerdung abgeschlossen ist.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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