Grundstücksumsätze sind grundsätzlich (unecht) von der Umsatzsteuer befreit, dh. dass einerseits keine Umsatzsteuer abzuführen ist, andererseits die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehenden Vorsteuern vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Es besteht aber die Möglichkeit, im Einzelfall zur Umsatzsteuerflicht zu optieren und damit sich die Vorsteuern zurückzuholen.
Der VwGH hat jüngst in einer Entscheidung festgehalten, dass die Option zur Umsatzsteuer bei Grundstücksumsätzen schon vor Wohnungsverkauf möglich ist, also bereits in der Errichtungsphase. Laut VwGH ist die Optionsausübung zwar eine grundsätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, jedoch keine zwingende Bedingung für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges.
Es gilt damit auch hier der allgemeine Grundsatz, dass der Vorsteuerabzug schon dann zusteht, wenn eine nach außen hin erkennbare, klar bestimmte und nachweisbare Absicht zur steuerpflichtigen Grundstücksveräußerung vorliegt.
Dieses Erkenntnis steht im Widerspruch zu der bisherigen Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen, wonach die Optionsausübung erst dann möglich sei, wenn der Unternehmer die Wohnungen tatsächlich umsatzsteuerpflichtig verkauft.
Die neue Rechtsprechung ermöglicht nun – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – bereits in der Errichtungsphase einen Vorsteuerabzug und führt damit zu einem erheblichen Liquiditätsvorteil.
Zum Nachlesen: § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 sowie § 6 Abs 2 UStG 1994; VwGH vom 20.10.2009, 2006/13/0193; UStR 2000 Rz 799