Elektroautos als Dienstwagen waren bisher steuerlich besonders attraktiv: Für die Privatnutzung eines reinen Elektrofahrzeugs mit 0 g/km CO₂ fällt derzeit kein Sachbezug an. Damit ist ab 2027 Schluss.
Mit der nun veröffentlichten Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird erstmals ein Sachbezug für Elektro-Dienstwagen eingeführt. Die steuerliche Begünstigung gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor bleibt jedoch, in geringerem Ausmaß, weiterhin bestehen.
Neue Sachbezugswerte ab 2027
Für reine Elektrofahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km gelten künftig folgende Sachbezugswerte:
| Zeitraum | Sachbezug | Höchstbetrag pro Monat |
| 2027 | 0,375 % der Anschaffungskosten | EUR 180 |
| ab 2028 | 0,625 % der Anschaffungskosten | EUR 300 |
Für die Berechnung werden die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe herangezogen.
Die neuen Werte gelten erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
Beispiel
Bei einem Elektrofahrzeug mit Bruttoanschaffungskosten von EUR 40.000 beträgt der monatliche Sachbezug:
2027: EUR 150
ab 2028: EUR 250
Damit bleibt der Elektro-Dienstwagen auch künftig steuerlich begünstigt. Zum Vergleich: Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor kann der monatliche Sachbezug – abhängig vom CO₂-Ausstoß – weiterhin bis zu EUR 720 bzw. EUR 960 betragen.
Was gilt für bereits bestehende Elektro-Dienstwagen?
Die neuen Sachbezugswerte gelten auch für bereits bestehende Elektro-Dienstwagen.
Wurde ein Elektrofahrzeug beispielsweise bereits vor 2027 angeschafft und einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen, ist ab 2027 der neue Sachbezugswert anzusetzen. Entscheidend ist somit nicht der Zeitpunkt der Anschaffung, sondern die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeugs.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass auch bestehende Dienstwagenvereinbarungen und Gehaltsmodelle rechtzeitig überprüft werden sollten.
Halbierter Sachbezug bei geringer Privatnutzung:
Auch künftig besteht die Möglichkeit, bei geringer Privatnutzung den halben Sachbezugswert anzusetzen.
Wird nachgewiesen, dass die durchschnittliche monatliche Privatfahrleistung nicht mehr als 500 Kilometer beträgt, reduziert sich der Sachbezug auf die Hälfte.
Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis der Privatfahrleistung.
Auch die Umsatzsteuer ist zu beachten
Die Neuregelung wirkt sich nicht nur auf die Lohnverrechnung aus. Auch die umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist zu berücksichtigen.
Die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs stellt grundsätzlich einen tauschähnlichen Umsatz dar. Da ab 2027 auch für Elektrofahrzeuge ein Sachbezug angesetzt wird, können sich daraus grundsätzlich auch umsatzsteuerliche Auswirkungen ergeben.
Die lohnsteuerlichen Sachbezugswerte werden für umsatzsteuerliche Zwecke grundsätzlich als Bruttowerte verstanden. Soweit die Privatnutzung umsatzsteuerlich zu erfassen ist, ist die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen. Ob eine umsatzsteuerliche Erfassung erfolgt, hängt insbesondere von der bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung und der konkreten Gestaltung der Fahrzeugüberlassung ab.
Laden des Elektro-Dienstwagens
Auch ab 2027 bleiben bestimmte Vorteile beim Laden von Elektro-Dienstwagen steuerfrei. Das kostenlose Laden beim Arbeitgeber ist weiterhin sachbezugsfrei. Auch Kostenersätze für das Laden an öffentlichen Ladestationen sind unter den entsprechenden Voraussetzungen möglich.
Beim Laden zu Hause kann der Arbeitgeber die Stromkosten für das arbeitgebereigene Elektrofahrzeug ersetzen.
Auch für eine vom Arbeitgeber finanzierte Ladeeinrichtung besteht weiterhin eine Begünstigung: Bis zu EUR 2.000 fällt kein Sachbezug an.
Unser Fazit
Ab 2027 endet die bisherige vollständige Sachbezugsbefreiung für Elektro-Dienstwagen. Mit 0,375 % im Jahr 2027 und 0,625 % ab 2028 bleibt die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen jedoch weiterhin deutlich bestehen. Für Unternehmen lohnt es sich, bereits jetzt einen Blick auf bestehende Dienstwagenregelungen zu werfen und die Auswirkungen auf die Lohn- und Umsatzsteuer zu prüfen. Die Entwicklung der neuen Regelung soll im Jahr 2030 evaluiert werden.
Sie haben Fragen zur steuerlichen Behandlung von Elektro-Dienstwagen oder möchten bestehende Dienstwagenmodelle überprüfen?
Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).