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Vergleichsrechnung Elektroauto vs. Verbrenner über 40.000 €

Fahrzeuge
date icon 20. Januar 2026

Was kostet ein Auto den Unternehmer wirklich?

Die Wahl des richtigen Dienstwagens oder Firmen-PKWs ist für Unternehmer nicht nur eine finanzielle Entscheidung, sondern hat auch weitreichende steuerliche Auswirkungen. Besonders bei Fahrzeugen über 40.000 € kommt es auf die Luxustangente an. Diese stellt sicher, dass bei besonders teuren Fahrzeugen nur ein Teil des Kaufpreises steuerlich berücksichtigt werden kann. Was das konkret für Elektroautos und Verbrenner bedeutet, wie der Vorsteuerabzug funktioniert und welche steuerlichen Implikationen sich daraus ergeben, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

1. Die Luxustangente und ihre Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Fahrzeugen

Ab einem Fahrzeugpreis von 40.000 € greift die Luxustangente. Diese sorgt dafür, dass bei besonders teuren Fahrzeugen nur der Kaufpreisanteil bis zu 40.000 € steuerlich berücksichtigt wird. Alle Kosten, die über diese Grenze hinausgehen, sind steuerlich nicht absetzbar.

Relevante Regelungen und Beispiele:

  • Bruttogrenze: Die Luxustangente bezieht sich auf den Bruttoanschaffungspreis, also den Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer (USt).
  • Steuerliche Auswirkungen: Nur der Betrag bis 40.000 € kann steuerlich geltend gemacht werden, für den Restbetrag erfolgt eine Korrektur, weil der überhängende Betrag nicht abzugsfähig ist. Netto somit EUR 33.333,33.

Die Luxustangente stellt also sicher, dass nur der als angemessen angesehene Betrag für steuerliche Zwecke berücksichtigt wird.

2. Vorsteuerabzug und Aufwandseigenverbrauch

Auch wenn die Luxustangente den maximal steuerlich absetzbaren Betrag auf 40.000 € begrenzt, bleibt der Vorsteuerabzug für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km (also Elektroautos) grundsätzlich bestehen, jedoch auch hier mit der Einschränkung der Angemessenheitsgrenze. Für Fahrzeuge mit einem Bruttoanschaffungspreis über 40.000 € bis 80.000 € bleibt der Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, allerdings wird dieser durch die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung korrigiert. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sie sind höher als 80.000 €, steht kein Vorsteuerabzug zu.

Berechnung des Aufwandseigenverbrauchs:

Angenommen, die Anschaffungskosten eines Fahrzeugs betragen 60.000 € brutto. Der Betrag über der Luxustangente (20.000 €) muss gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen werden:

  • Differenzbetrag über 40.000 €: 20.000 € brutto
  • Netto-Betrag (bei 20 % USt): 16.666,67 €
  • Eigenverbrauchsbesteuerung (20 % von 16.666,67 €): 3.333,33 €

Ergebnis: Der Vorsteuerabzug in Höhe von 10.000 EUR (60.000 EUR mal 16,66667 %) steht zwar zur Gänze zu, aber aus jenem Teil der Bruttoanschaffungskosten, die über den angemessenen Anschaffungskosten liegen (Luxustangente 60.000 EUR minus 40.000 EUR = 20.000 EUR oder 33,33 % von 60.000 EUR) ist die Eigenverbrauchsumsatzsteuer herauszurechnen und abzuführen. In Summe bleiben somit EUR 6.666,67 als Vorsteuer über.

3. Steuerliche Vorteile für Elektroautos: Attraktive Optionen trotz Luxustangente

Trotz der Luxustangente bietet der Kauf eines Elektroautos zahlreiche steuerliche Vorteile:

  • Vorsteuerabzug: Unternehmer können die Umsatzsteuer für die Anschaffung sowie für laufende Kosten (z. B. Strom, Wartung, Parken) abziehen, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Allerdings ist dabei folgendes zu beachten:

Betriebskosten, die wertabhängig sind:

  • Reparaturkosten, Service, Versicherung usw.
  • Bei ursprünglichen AK < 40.000 EUR: Vorsteuerabzug zu 100%, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. richtige Rechnung).
  • Bei ursprünglichen AK zwischen 40.000 EUR und 80.000 EUR: Vorsteuerabzug nur für den steuerlich anerkannten Teil (ohne Luxustangente).
  • Bei ursprünglichen AK > 80.000 EUR: Kein Vorsteuerabzug.

Betriebskosten, die wertunabhängig sind:

  • Straßen- und Parkgebühren, Energiekosten (z. B. Ladestrom)
  • Vorsteuerabzug zu 100%, unabhängig von den ursprünglichen AK des Elektroautos.
  • Normverbrauchsabgabe (NoVA): Elektroautos sind von der NoVA befreit, was vor allem bei teuren Fahrzeugen zu erheblichen Steuerersparnissen führt.
  • Abschreibung: Elektroautos können degressiv über 8 Jahre abgeschrieben werden. Bis zu 30 % der Anschaffungskosten (maximal 40.000 €) sind jährlich steuerlich absetzbar.

Beispiel für Abschreibung eines Elektroautos:

    • Anschaffungskosten (netto): 55.000 €
    • Steuerlich absetzbar (netto): 33.333 €
    • Jährliche Abschreibung: 30% von 33.333 € = 10.000 € im ersten Jahr
  • Stromkosten: Da die Stromkosten für Elektroautos als wertunabhängige Betriebsausgaben gelten, können sie in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

4. Steuerliche Behandlung von Verbrennerfahrzeugen: Korrektur durch Luxustangente

Für Verbrennerfahrzeuge, die die Luxustangente überschreiten, gelten ähnliche Regelungen, jedoch mit einer Einschränkung:

  • Vorsteuerabzug: Bei Verbrennerfahrzeuge steht der Vorsteuerabzug nur für bestimmte Fahrzeuge zu. Hier kommen lediglich die sogenannten Fiskal-Pkws in Betracht bei denen ein Vorsteuerabzug zusteht. Das Finanzamt hat dazu auch eine Liste aufgestellt, für welcher dieser Fahrzeuge ein Vorsteuerabzug zusteht: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/vorsteuerabzugsberechtigte-fahrzeuge.html
    Auch hier kann die Vorsteuer für den Kaufpreis abgezogen werden, aber auch nur bis zu 40.000 €. Der Restbetrag muss korrigiert werden.
  • Abschreibung: Verbrennerfahrzeuge werden linear über 8 Jahre abgeschrieben. Auch hier kann nur der Teil der Anschaffungskosten bis zu 40.000 € steuerlich berücksichtigt werden.
  • NoVA: Im Gegensatz zu Elektroautos müssen Verbrennerfahrzeuge die NoVA zahlen, die mit steigender CO₂-Emission bei teureren Fahrzeugen ebenfalls steigen kann.
  • Versicherungssteuer: Verbrennerfahrzeuge unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer in voller Höhe, was die Betriebskosten weiter erhöht.

5. Fazit: Was kostet ein Auto den Unternehmer wirklich?

Die Wahl zwischen einem teuren Elektroauto und einem Verbrennerfahrzeug über 40.000 € hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Anschaffungskosten: Elektroautos sind oft teurer, aber durch staatliche Förderungen und den Investitionsfreibetrag wird der Preisvorteil relativiert.
  • Betriebskosten: Elektroautos bieten deutlich geringere Betriebskosten (z. B. Strom, Wartung), was sie langfristig günstiger macht.
  • Steuerliche Vorteile: Elektroautos bieten aufgrund des Vorsteuerabzugs und der NoVA-Befreiung zahlreiche steuerliche Vorteile.
  • Luxustangente: Die Luxustangente beeinflusst die steuerliche Behandlung erheblich, da nur der Teil des Kaufpreises bis zu 40.000 € steuerlich berücksichtigt wird. Die Eigenverbrauchsbesteuerung für den Differenzbetrag wird zudem relevant.
  • Für die private Nutzung eines Elektrofahrzeugs fällt keine Lohnsteuer an, da der Sachbezug auf 0 € festgelegt ist. Das bedeutet, dass der Dienstnehmer keine zusätzliche Steuerlast für den privaten Gebrauch tragen muss. Für Geschäftsführer mit Geschäftsanteilen von über 25% (wesentlich beteiligt) fällt auch keine Einkommensteuer an.

Unternehmer, die nachhaltig und kosteneffizient handeln möchten, sollten trotz der Luxustangente das Elektroauto in Erwägung ziehen. Es bietet nicht nur langfristige Kostenvorteile, sondern auch erhebliche steuerliche Anreize.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine detaillierte Beratung!
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Unsere ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns per E-Mail unter info@artus.at.

Michael Obernberger
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Yousef Hasan
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