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SVS-Kleinunternehmerbefreiung 2025: Antragstellung, Voraussetzungen und Fristen

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 15. Dezember 2025

Im Jahr 2025 haben erstmal tätige gewerbliche Einzelunternehmer, neue Selbstständige sowie Freiberufler, wie Ärzte, die Möglichkeit, sich aufgrund geringer Einkünfte von der Sozialversicherungspflicht, insbesondere der Kranken- und Pensionsversicherung, zu befreien.
Ein entscheidender Aspekt ist jedoch, dass der Antrag auf Befreiung bis spätestens 31.12.2025 gestellt werden muss.

Unabhängig davon, ob ein Selbstständiger schon früher im Jahr 2025 mit seiner Tätigkeit beginnt, muss der Antrag bis spätestens Ende des Jahres der Aufnahme der Selbstständigkeit eingereicht werden, um von den Vorteilen der Befreiung zu profitieren. Eine nachträgliche Antragstellung im Jahr 2026 ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Befreiung

  1. Umsatzgrenze: Der Jahresumsatz darf 55.000,00 EUR nicht überschreiten. Dies gilt für die gesamte unternehmerische Tätigkeit, unabhängig von der Art des Gewerbes oder der Branche.
  2. Einkommensgrenze: Das Jahreseinkommen muss unter der Schwelle von 6.613,20 EUR liegen. Dabei ist das Einkommen nach Abzug der Betriebsausgaben und weiterer relevanter Kosten zu berücksichtigen.
  3. Es muss bereits eine Pflichtversicherung bestehen. (zB.: Aus einem Angestelltenverhältnis).
  4. Es bestand keine Pflichtversicherung, die länger als 12 Monate andauerte, in der GSVG/FSVG in den letzten 60 Kalendermonaten vor Beginn des Antrags

Beide Werte müssen im Jahr 2025 eingehalten werden. Werden sie überschritten, entfällt die Möglichkeit, sich von der Sozialversicherungspflicht zu befreien, und es müssen die regulären Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung entrichtet werden. Insbesondere für Neugründer, die zu Beginn ihrer Selbstständigkeit noch geringe Einkünfte erwarten, stellt die Befreiung eine bedeutende Erleichterung dar.

Ablauf und Antragstellung

Der Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht muss vollständig und fristgerecht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) eingereicht werden. Dies kann entweder online über das SVS-Portal oder in schriftlicher Form erfolgen. Dabei sollten alle relevanten Nachweise und Unterlagen beigefügt werden, um eine zügige Bearbeitung des Antrags zu ermöglichen.

Sollte der Antrag verspätet, nach der oben genannten Frist, eingereicht werden, verfällt der Anspruch auf Befreiung.

Zusammenfassend

Für gewerbliche Einzelunternehmer, neue Selbstständige und Ärzte, die 2025 ihre Tätigkeit aufnehmen, stellt die SVS-Befreiung eine wertvolle Möglichkeit dar, sich im ersten Jahr von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht zu befreien. Der Antrag muss jedoch zwingend bis spätestens 31. Dezember 2025 eingereicht werden, und es müssen die festgelegten Umsatz- und Einkommensgrenzen eingehalten werden. Gründer sollten daher die relevanten Fristen und Anforderungen genau im Blick behalten, um diese Entlastung in Anspruch nehmen zu können und finanzielle Spielräume für die Anfangsphase ihrer Selbstständigkeit zu schaffen.

Paula Timofte
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Dominik Hüttmayr
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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