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Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Entwurf (Regierungsvorlage vom 21.11.2025)

Recht & Steuern
date icon 25. November 2025

Die Bundesregierung hat sich kürzlich auf ein umfassendes Betrugsbekämpfungspaket geeinigt und am 21. November 2025 die Regierungsvorlage zum steuerlichen Teil präsentiert. Es handelt sich um einen Gesetzesentwurf. Die endgültige Rechtslage kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

In der Praxis ist es dennoch wichtig, frühzeitig zu verstehen, wohin die Reise geht. Die geplanten Regeln greifen tief in alltägliche Abläufe von Unternehmen ein – von Bauleistungen über Immobilienprojekte bis hin zum Finanzstrafrecht und den Meldepflichten von Finanzinstituten. Nachstehend fassen wir die geplanten Regelungen zusammen:

1. Haftung bei Bauleistungen und Arbeitskräfteüberlassung

Der Entwurf zielt darauf ab, Betrugsmodelle in der Baubranche effektiver zu bekämpfen. Besonders im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung kam es in der Vergangenheit zu erheblichen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrugsfällen.

Geplante Änderungen ab 1.1.2026:

  • 8 % Haftung für lohnabhängige Abgaben (statt bisher 5 %)
  • 32 % Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen (statt bisher 20 %)

Diese Erhöhung ist deutlich und zeigt den Willen des Gesetzgebers, die Auftraggeber stärker in die Verantwortung zu nehmen. Das Risiko einer fehlerhaften oder betrügerischen Abgabenentrichtung soll damit weitgehend auf den Auftraggeber übergehen.

Befreiungsmöglichkeiten bleiben bestehen:

  • HFU-Liste: Ist der Auftragnehmer dort eingetragen, entfällt die Haftung.
  • Abfuhr an die ÖGK: Der Auftraggeber kann die Haftungsbeträge selbst einzahlen und ist dann geschützt.

Erweiterte praktische Bedeutung:

Die geplanten Regelungen zwingen Unternehmen, ihre Auswahlprozesse für Subunternehmer und Überlasser wesentlich strenger zu gestalten. Viele Unternehmen werden ihre Compliance-Prozesse anpassen müssen – sowohl hinsichtlich Dokumentation als auch laufender Prüfung der HFU-Liste. Fehlerhafte Beauftragungen können künftig wesentlich teurer werden.

2. Vorsteuerabzug bei „besonders repräsentativen Grundstücken“

Der Entwurf greift ein Thema auf, das bereits im Regierungsprogramm 2025–2029 angekündigt war: eine Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei Luxus- bzw. hochpreisigen Wohnimmobilien.

Was gilt künftig als besonders repräsentatives Grundstück?

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten über EUR 2.000.000,
  • Zeitraum: innerhalb von 5 Jahren ab Erwerb/Baubeginn,
  • inklusive Nebengebäude und sonstiger Bauwerke.

Bei Zinshäusern soll laut Entwurf auf jede einzelne Wohnung abgestellt werden – eine klare Verschärfung gegenüber einer Gesamtbetrachtung.

Steuerliche Folgen:

  • Die Vermietung solcher Immobilien ist zwingend unecht steuerfrei.
  • Vorsteuerabzug ausgeschlossen, auch rückwirkend auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Die Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs. 2 UStG ist ausdrücklich untersagt.

Ab wann gilt das?

  • Für Umsätze ab 1.1.2026,
  • vorausgesetzt, das Objekt wurde nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt.

Auswirkungen auf Vermieter und Projektentwickler:

Diese Regelung ist einschneidend. Vorsteuerabzug und Option sind zentrale Faktoren für die Wirtschaftlichkeit von Projekten. Die Einschnitte können:

  • Renditen schmälern,
  • Finanzierungskonzepte verändern
  • und Projektkalkulationen verändern.

Planung und steuerliche Strukturierung müssen künftig bereits vor Projektstart neu gedacht werden.

3. Finanzstrafgesetz – Erweiterungen und Verschärfungen

Der Entwurf bringt sowohl Entlastungen als auch neue Risiken.

3.1 Positiv: Erhöhung der Grenze für den Verkürzungszuschlag

Der Verkürzungszuschlag ermöglicht es, im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Abgabenverkürzung ohne strafrechtliche Konsequenzen zu bereinigen.

Der Entwurf erhöht die Grenze für die Anwendbarkeit von EUR 33.000 auf EUR 100.000. Der Zuschlag beträgt:

  • 10 % bei Nachforderungen bis EUR 50.000
  • 15 % bei höheren Nachforderungen (auf die gesamte Nachforderung)

Damit wird dieses Instrument in deutlich mehr Fällen anwendbar. Für Unternehmen bedeutet das weniger Strafverfahren und mehr Rechtssicherheit bei Prüfungen.

3.2 Negativ: Bestrafung überhöhter Verlustangaben

Bisher konnten in Steuererklärungen überhöhte Verluste nicht zu einer Abgabenverkürzung führen, da in Verlustjahren ohnehin keine Steuer entsteht. Künftig gilt, dass auch der zu hoch erklärte Verlust strafbar ist, wenn er zu einer künftigen Steuerentlastung führen kann.

Beispiel:

Erklärter Verlust:         EUR   100.000

Tatsächlicher Verlust:     EUR   40.000

Überhöhter Verlust:       EUR   60.000

KöSt-Berechnung 23 %  EUR   13.800

Die Regelung erweitert das finanzstrafrechtliche Risiko erheblich. Verluste müssen künftig noch sorgfältiger dokumentiert werden, insbesondere in Branchen mit volatilen Ergebnissen.

4. Begrenzung von Barzahlungen an die Finanz

Ab 1.1.2026 sollen Abgaben nur mehr bis zu EUR 10.000 pro Tag bar bezahlt werden dürfen.

Die Maßnahme richtet sich gegen Geldwäsche und undurchsichtige Zahlungsstrukturen. Für die meisten Unternehmen ist das irrelevant, da Zahlungen üblicherweise elektronisch erfolgen. Bargeldintensive Branchen müssen jedoch umstellen.

5. Änderungen im Insolvenzrecht – Eingeschränkte Anfechtung

Der Entwurf sieht deutliche Einschränkungen der Anfechtbarkeit bestimmter Abgabenleistungen im Insolvenzfall vor.

Nicht anfechtbar künftig:

  • entrichtete Lohnsteuer
  • entrichtete Umsatzsteuer
  • unter bestimmten Voraussetzungen Kapitalertragsteuer
  • Pfandrechte und Sicherheiten zugunsten der Finanz

Weitere Neuerungen:

  • Ist das Vermögen des Schuldners ausreichend, um Anlaufkosten zu decken, besteht vollständiger Schutz vor Anfechtung.
  • Ansonsten ist die Anfechtung nur über einem Betrag von EUR 4.000 möglich.
  • Bei Liegenschaftsverwertungen erhält die Immobilienertragsteuer einen höheren Rang in der Sondermasse.

Diese Regelungen schaffen deutlich mehr Sicherheit für Arbeitgeber und Finanzverwaltung und reduzieren spätere Rückzahlungsrisiken.

6. Zuwendungen ausländischer Stiftungen

Der Entwurf erweitert die steuerliche Erfassung ausländischer stiftungsähnlicher Konstruktionen. Die Frage ist künftig nicht mehr, ob die ausländische Struktur einer österreichischen Privatstiftung entspricht, sondern ob sie abstrakt einer privatrechtlichen Stiftung ähnelt.

In der Praxis führt dies dazu, dass mehr Zuwendungen künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert werden und der Gestaltungsspielräume im internationalen Stiftungsbereich eingeschränkt wird.

7. NoVA – Anpassungen und Vereinfachungen

Der Entwurf enthält:

  • Unionsrechtlich erforderliche Anpassungen der Vergütungsregelungen dahingehend, dass sich die volle Erhebung der NoVA für zeitlich befristete Sachverhalte drastisch ändert. ZB bei Leasing durch ausländischen Arbeitgeber und Bereitstellung eines KFZ an Dienstnehmer:in, wenn der Leasingvertrag nur für eine befristete Dauer läuft. Somit wird ein neuer Tatbestand eingeführt „Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung“.
  • Änderungen bei der Selbstberechnung für Fahrzeugimporte durch Privatpersonen.
  • Verschärfungen im Prozess von NoVA-Vergütungen von Fahrzeugen, für die ein begünstigter Zweck nach § 3 Abs. 3 NovAG vorliegt (zB Mietautos und Taxiwägen, Fahrschulautos, etc.).

8. Erweiterte Meldepflichten im Datenbereich

Die Daten- und Meldepflichten werden umfassend erweitert:

  • Finanzinstitute müssen strengere Sorgfaltsprüfungen durchführen.
  • Neue digitale Finanzprodukte werden meldepflichtig.
  • Nullmeldungen werden verpflichtend.
  • Kunden müssen vollständige Unterlagen vorlegen; vorsätzliche Verstöße sind ordnungswidrig.
  • Kontenregistermeldungen werden wie Abgabenerklärungen behandelt.
  • Die BAO-Kontrollinstrumente (Außenprüfung, Nachschau etc.) finden Anwendung.
  • Institute müssen der Behörde ihre internen Kontrollmaßnahmen berichten.

Die Änderungen zielen klar auf höhere Datenqualität und mehr Transparenz ab. Es ist daher davon auszugehen, dass Kontoeröffnungen künftig noch komplizierter und schwieriger werden.

9. Anpassung des Bankgeheimnisses

Die Ausnahmen vom Bankgeheimnis (§ 38 BWG) werden erweitert auf:

  • EU-Meldepflichtgesetz
  • Krypto-Meldepflichtgesetz

Damit wird das Bankgeheimnis weiter den internationalen Standards für Transparenz angepasst.

Conclusio

Der Entwurf zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 zeigt eine klare Richtung:

mehr Kontrolle, mehr Transparenz, deutliche Haftungsverschärfungen und weniger Spielraum für riskante oder intransparente Gestaltungen. Viele Maßnahmen betreffen die operative Praxis unmittelbar – besonders im Bau-, Immobilien- und Finanzbereich.

Solange der Entwurf nicht beschlossen ist, bleibt jedoch offen, welche Bestimmungen unverändert in Kraft treten. Unternehmen sollten die Entwicklung aktiv verfolgen und sich frühzeitig auf die absehbaren Änderungen vorbereiten. Wir werden Sie am Laufenden halten.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

 

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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