Ab 1. Jänner 2026 gelten neue Bestimmungen für geringfügige Beschäftigungen in Österreich. Diese betreffen insbesondere Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Was ändert sich?
Künftig darf eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr automatisch neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ausgeübt werden. Wer beides kombiniert, verliert grundsätzlich den Anspruch auf Leistung – es sei denn, einer der vorgesehenen Ausnahmefälle liegt vor.
Ausnahmen (vier Fälle)
Eine geringfügige Beschäftigung neben Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe bleibt nur dann erlaubt, wenn
- sie bereits mindestens 26 Wochen neben einem vollversicherten Hauptdienstverhältnis bestand, und diese nach Ende des vollversicherten Dienstverhältnisses weitergeführt wird,
- jemand langzeitarbeitslos (mind. 1 Jahr) ist und für max. 26 Wochen geringfügig arbeitet,
- jemand über 50 Jahre oder behindert (≥ 50 %) und mind. 1 Jahr bereits arbeitslos ist, oder
- nach langer Krankheit (mind. 1 Jahr) für max. 26 Wochen geringfügig arbeitet.
Geringfügigkeitsgrenze
Die Geringfügigkeitsgrenze wird 2026 nicht angepasst, sondern bleibt bei 551,10 Euro pro Monat. Mehrere geringfügige Jobs werden zusammengerechnet – wird die Grenze überschritten, entsteht Pflichtversicherung in der Sozialversicherung.
Was ist zu tun?
Wer derzeit eine geringfügige Tätigkeit hat und zugleich AMS-Leistungen bezieht, sollte umgehend prüfen, ob eine der Ausnahmen erfüllt ist. Andernfalls muss die Tätigkeit bis 31. Jänner 2026 beendet werden, um Nachteile zu vermeiden.
Tipp:
Unternehmen und Arbeitnehmer sollten bestehende Verträge frühzeitig prüfen und gegebenenfalls anpassen. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.
Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).