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Abzugsfähigkeit von steuerlichen Beratungsleistungen als Sonderausgabe

Recht & Steuern
date icon 18. Juni 2019

Steuerberatungskosten können von Unternehmern als Betriebsausgaben bzw. steuermindernd geltend gemacht werden. Unter folgenden Voraussetzungen können sie der Höhe nach unbegrenzt auch von Privaten als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Es sind Kosten für eine „Steuerberatungsleistung“ entstanden

Darunter werden nicht nur Aufwendungen verstanden, die anlässlich einer Beratung im Bereich der Ertragsteuern entstanden sind, sondern auch Kosten für die Beratung oder Vertretung in sämtlichen Steuerangelegenheiten (Grunderwerbsteuer, Erbschaftssteuer, Stempel- u. Rechtsgebühren, etc.) sowie im weiten Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben.

Kosten für eine Selbstanzeige sind als Sonderausgabe abzugsfähig, nicht jedoch die Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren. Laut Verwaltungsgerichtshof können diese jedoch unter Umständen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.

Es handelt sich nicht bereits um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten

Die Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Sonderausgaben oder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten richtet sich nach der Veranlassung der zugrunde liegenden Abgaben. Steuerberatungskosten sind beispielsweise betrieblich veranlasst und stellen somit Betriebsausgaben dar, wenn sie im Zusammenhang mit betrieblich bedingten Abgaben bzw. mit der Führung von Aufzeichnungen stehen.
Steuerberatungskosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, sind sachgerecht aufzuteilen. Die Lohnsteuerrichtlinien sehen dafür in bestimmten Fällen Vereinfachungen vor.

Die Leistung wird von „berufsrechtlich befugten Personen“ erbracht

Hiervon erfasst sind insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare die kraft Standesrecht zur Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen befugt sind. Kosten für selbständige Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner stellen nur dann Sonderausgaben dar, wenn es sich um Leistungen im Rahmen ihres berufsmäßigen Berechtigungsumfangs handelt.

Die Unterstützung durch Ihren Steuerberater bringt neben einer enormen Arbeitserleichterung, Rechtssicherheit oder Risikovermeidung auch noch eine Steuerersparnis mit sich!

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema (info@artus.at)

Wolfgang Dibiasi
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