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Elektronische Zahlungen an das Finanzamt ab 1. April 2016 verpflichtend

Recht & Steuern
date icon 25. Februar 2016

Ab 1. April 2016 sind Zahlungen an das Finanzamt elektronisch durchzuführen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Diese Vorschrift wurde vom Gesetzgeber bereits mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen, nähere Regelungen aber einer Verordnung vorbehalten. Kurz vor dem Inkrafttreten wurde nun endlich am 16.2.2016 diese Verordnung veröffentlicht.

Im Detail werden folgende Regelungen getroffen:

  • Die Neuregelung ist erstmals auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden.
  • Die elektronische Überweisung ist einem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn er
    • das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt
      UND
    • über einen Internet-Anschluss verfügt.

Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System verwendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:

  • im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,
    ODER
  • im Wege des „eps“- Verfahrens („e-payment standard“), das im System Finanz¬Online zur Verfügung steht.

Umgekehrt bedeutet dies:
Verfügen Sie über einen Internetanschluss und verwenden aber bisher kein Electronic-Banking-System, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. Wichtig wird dann aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.
Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektronische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ihren ARTUS Berater.

Wolfgang Dibiasi
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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