Die Vergütung von Energieabgaben soll eine Entlastung bei energieintensiven Unternehmungen herbeiführen. Die Energieabgabenvergütung ergibt sich anhand einer Obergrenze bei den Energieabgaben verglichen mit dem Nettoproduktionswert. Seit der Fassung vom 1. Februar 2011 gilt das Energieabgabenvergütungsgesetz jedoch nur mehr für das produzierende Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe sind hingegen ausgeschlossen. Ob diese Einschränkung rechtmäßig ist, wird derzeit vom Europäischen Gerichtshof überprüft.
Das Motiv hinter der Vergütung der Energieabgabe
Bei der Energieabgabenvergütung handelt es sich um ein staatliches Fördermittel. Gemäß EU-Vertrag sind solche Förderungen von der Kommission vor ihrer jeweiligen In-Kraftsetzung zu genehmigen; es besteht aber auch in einzelnen Fällen die Möglichkeit, dass die EU-Kommission von der Genehmigungspflicht absieht.
EuGH-Generalanwalt: Vergütung der Energieabgabe auch für Dienstleistungsbetriebe
Der Generalanwalt kommt zum Schluss, dass das Vergütungsgesetz der Energieabgabe nicht dem formellen Anspruch der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung entspricht. Sollte sich diese Rechtsansicht durchsetzen, wäre die Energieabgabenvergütung auch wieder den Unternehmen des Dienstleistungssektors zuzugestehen.
Möglichkeit der rückwirkenden Energieabgabenvergütung per Antrag auf fünf Jahre
Folgt der EuGH der Meinung des Generalanwalts, können auch Dienstleistungsbetriebe wieder Anträge auf Energieabgabenvergütung stellen, rückwirkend bis in das Jahr 2011, was auch der 5-Jahresfrist entspricht (Achtung: Wirtschaftsjahr=Kalenderjahr). Es bleibt abzuwarten, ob der österreichische Gesetzgeber auf das Urteil des EuGH mit einer neuerlichen Modifizierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes reagiert.