AdobeStock_2062031013
Blog

Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) – Was Sie wissen müssen

Fahrzeuge, Recht & Steuern
date icon 15. Oktober 2026

Was ist die NoVA?

Die Normverbrauchsabgabe – kurz NoVA – ist eine Abgabe, die beim erstmaligen Zulassen eines Fahrzeugs in Österreich anfällt. Mit dem aktuellen Gesetzespaket zur Betrugsbekämpfung hat der Gesetzgeber mehrere Anpassungen bei der NoVA beschlossen. Diese Änderungen betreffen vor allem die Rückvergütung beim Fahrzeugexport, die Verminderung der NoVA bei vorübergehender Nutzung sowie den Erwerb von NoVA-befreiten Fahrzeugen durch Händlerinnen und Händler.

NoVA-Rückvergütung beim Fahrzeugexport

Wer sein Fahrzeug ins Ausland verkauft oder verbringt, konnte bisher unter bestimmten Voraussetzungen eine anteilige Rückerstattung der gezahlten NoVA beantragen. Diese Möglichkeit wird künftig eingeschränkt.

Eine Rückvergütung ist ab 1. Juli 2026 nur noch für Fahrzeuge möglich, die vorübergehend im Inland genutzt wurden. Als vorübergehend gilt eine ununterbrochene Zulassung im Inland innerhalb von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung. Zwischenzeitliche An- und Abmeldungen sind dabei unschädlich – sie unterbrechen die Frist weder, noch verlängern sie diese.

Das Gesetz enthält nunmehr auch genaue Vorschriften für die Berechnung der Rückvergütung. Maßgeblich ist der gemeine Wert (entspricht dem Marktwert) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten Abmeldung. Dabei gilt:

  • Kann das Fahrzeug nicht mehr zugelassen werden, wird der Wert mit null angesetzt.
  • Bei einer Lieferung ins Ausland gilt als Wert höchstens der Nettoanschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer und NoVA).

Übersteigt der beantragte Rückvergütungsbetrag 5.000 Euro, ist zusätzlich ein Gutachten erforderlich – beispielsweise von einem gerichtlich zertifizierten Sachverständiger, einem Automobilclub oder einem technischen Prüfer. Das Gutachten muss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs, eine detaillierte Fahrzeugbeschreibung sowie das angewandte Bewertungsverfahren (z. B. Fahrzeugbewertungslisten oder Vergleichspreise) beinhalten.

Weitere Voraussetzungen für die Rückvergütung sind u. a. die Bekanntgabe des Fahrgestellnummer (FIN) gegenüber dem Finanzamt, die Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank sowie das Fehlen einer aufrechten Zulassung im Inland.

Vorübergehende Nutzung im Inland – Reduzierte NoVA statt voller Abgabe

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Fahrzeuge, die aus dem EU- oder EWR-Ausland nur vorübergehend nach Österreich überlassen werden – etwa Leasingfahrzeuge oder Firmenfahrzeuge, die ein ausländisches Unternehmen seinen in Österreich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung stellt.

Für solche Fahrzeuge wird die NoVA künftig nicht mehr in voller Höhe vorgeschrieben, sondern nur in jenem Anteil, der dem tatsächlichen Nutzungszeitraum im Inland entspricht. Die genaue Höhe richtet sich nach einer gesetzlich festgelegten Tabelle.

Die Verminderung muss im Rahmen der NoVA-Erklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist unter anderem die Vorlage von Unterlagen, die die vereinbarte Überlassungsdauer belegen, sowie eine schriftliche Bestätigung, dass das Fahrzeug für die vorübergehende Verwendung im Inland bestimmt ist.

Nach Ende der vorübergehenden Nutzung ist eine Korrektur vorzunehmen, wenn die vorläufig ermittelte verminderte NoVA vom tatsächlichen Wert abweicht.

NoVA-Befreiung beim Kauf durch Fahrzeughändlerinnen und -händler

Eine weitere Änderung betrifft den Handel mit Fahrzeugen, die zuvor von der NoVA befreit waren – etwa ehemalige Vorführwagen, Taxis oder andere begünstigte Fahrzeuge.

Bisher war es so, dass beim Weiterverkauf eines solchen Fahrzeugs an einen Händler erneut NoVA anfiel – auch wenn der Händler das Fahrzeug ausschließlich zum Zweck des Weiterverkaufs erwarb. Diese Regelung wurde als systemwidrig empfunden und wird nun bereinigt.

Seit 1. Jänner 2026 gilt: Die Lieferung eines zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugs an eine Unternehmerin oder einen Unternehmer mit Weiterveräußerungsabsicht unterliegt nicht mehr der NoVA. Voraussetzung ist, dass auf der Rechnung ausdrücklich vermerkt wird, dass es sich um ein bisher NoVA-befreites Fahrzeug handelt.

Sobald das Fahrzeug anschließend an eine Privatperson weiterverkauft wird, fällt die NoVA hingegen wieder an.

Was bedeuten diese Änderungen für Sie?

Die NoVA-Novelle bringt in mehreren Bereichen wichtige Klarstellungen und neue Regelungen:

  • Fahrzeugexport: Rückvergütungen sind künftig zeitlich begrenzt und an strengere Nachweispflichten geknüpft.
  • Vorübergehende Nutzung: Wer ein Fahrzeug nur zeitweise in Österreich nutzt, zahlt künftig nur anteilig NoVA.
  • Fahrzeughandel: Händlerinnen und Händler werden beim Erwerb von NoVA-befreiten Fahrzeugen entlastet.

Sie haben Fragen zu den NoVA-Änderungen?

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Tomislav Stipic Nahaufnahme
  • Email
  • Tel
Christopher Schwaiger
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen