Ende Juli 2013 wurden die steuerlichen Entlastungen für Vereine, die ihren Vereinszweck durch die Veranstaltung von Vereinsfesten (zB. durch Konzerte, Zeltfeste) finanzieren, erhöht. Die Neuerungen gelten rückwirkend ab 1.1.2013 – somit auch für alle bisher abgehaltenen Feste des Jahres 2013.
Der Freibetrag für begünstigte Zwecke wurde angehoben
Erwirtschaftet ein gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Verein einen Gewinn am Ende des Jahres, wurden bisher die ersten € 7.300 nicht besteuert. Dieser Freibetrag wurde nun auf € 10.000 angehoben.
Abgrenzung großes und kleines Vereinsfest
Bei Vereinsfesten wird steuerlich zwischen großen und kleinen Festen unterschieden, wobei nur die kleinen Feste (sogenannter entgeltlicher Hilfsbetrieb) umsatzsteuerbefreit sind. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob die Veranstaltung von den Vereinsmitgliedern getragen wird, die Besucherzahl spielt hingegen jetzt keine Rolle mehr.
Unter folgenden Voraussetzungen liegt ein kleines (und somit umsatzsteuerbefreites) Vereinsfest vor:
- Sowohl die Organisation des Festes (Planung und Ausführung der Veranstaltung), als auch die Bereitstellung und Verabreichung der Verpflegung darf ausschließlich von Vereinsmitgliedern oder deren nahen Angehörigen erfolgen. Die Verpflegung darf ein beschränktes Angebot nicht übersteigen und darf auch nicht von einem Betrieb eines Vereinsmitglieds oder eines nahen Angehörigen bereitgesellt werden.
- Die Darbietung von Unterhaltungseinlagen (Musik-, Show- und Tanzeinlagen) darf nur durch Vereinsmitglieder oder regionale und der breiten Masse nicht bekannte Künstler erfolgen.
- Insgesamt dürfen kleine Vereinsfeste den Zeitraum von 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, liegt ein großes Vereinsfest vor und begründet somit stets einen umsatzsteuerpflichtigen Betrieb. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden.
Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern
Bisher durften nur bei kleinen Vereinsfesten 20% der erzielten Betriebseinnahmen als pauschale Betriebsausgaben für unentgeltliche Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder abgezogen werden. Ab 2013 gilt diese Regelung auch für große Vereinsfeste, sofern diese über eine steuerliche Ausnahmeregelung (oder jährlicher Nettoumsatz max. € 40.000) verfügen.