Der Gewinnfreibetrag ist ein beliebtes und altbewährtes Mittel, mit dem durch gezielte und rechtzeitig getätigte Investitionen Steuern gespart werden können. Da der Gewinnfreibetrag in den letzten Jahren betragliche Änderungen bzw Inflationsanpassungen erfahren hat, stellt dieser Blog-Beitrag ein kurzes Update dar und informiert über die wesentlichen Punkte.
Allgemeines
Einzelunternehmer:innen oder Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft (zB OG, KG) können zur Reduktion ihrer Steuern einen Gewinnfreibetrag geltend machen.
Der Gewinnfreibetrag reduziert den steuerlichen Gewinn und wirkt dabei de facto wie eine Betriebsausgabe.
Im Jahr 2024 beträgt der Gewinnfreibetrag abhängig von der Höhe des Gewinns wie folgt:
Der Gewinnfreibetrag für 2024 kann daher maximal bis zu EUR 46.400,00 betragen und somit je nach Höhe des Einkommens bzw Gewinns eine Steuerersparnis von bis zu EUR 23.200,00 bewirken.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag beträgt (ab dem Jahr 2024) 15% für Gewinne bis EUR 33.000,00, dh maximal EUR 4.950,00 und wird automatisch gewährt. Es sind keine weiteren Investitionen erforderlich, um diesen Freibetrag zu erhalten.
Der Grundfreibetrag steht auch zu, wenn Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden („Betriebsausgabenpauschale“).
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Für Gewinne, die den Betrag iHv EUR 33.000,00 übersteigen, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden. Zur optimalen Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, sind diverse Punkte zu beachten.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kommen Investitionen in
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- körperliche, abnutzbare Anlagegüter oder
- bestimmte begünstige Wertpapiere
in Frage, wenn diese eine betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen bzw die Wertpapiere zumindest vier Jahre dem Betriebsvermögen gewidmet sind.
Scheiden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der vierjährigen Behaltefrist aus dem Betriebsvermögen aus, so erfolgt eine Nachversteuerung des geltend gemachten Gewinnfreibetrages (Ausnahme: Ausscheiden durch „Höhere Gewalt“, zB Naturkatastrophen).
Ausdrücklich nicht begünstigt sind folgende Wirtschaftsgüter:
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- Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, (ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen
- Luftfahrzeuge
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
- Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wird
Gewinnermittlungsart
Voraussetzung für den Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist weiters, dass der Gewinn zB durch Einnahmen-Ausgabenrechnung oder Bilanzierung ermittelt wird.
Bei einer pauschalen Gewinnermittlung (Betriebsausgabenpauschale) steht lediglich der Grundfreibetrag zu, der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann hingegen nicht in Anspruch genommen werden.
Zeitpunkt der Investitionen
Der Zeitpunkt der Investition ist entscheidend. Soll der Gewinnfreibetrag in der Steuererklärung 2024 geltend gemacht werden, so müssen die Investitionen noch im Jahr 2024 getätigt werden. Dh Wirtschaftsgüter müssen im Jahr 2024 in Ihre Verfügungsmacht gelangen oder Wertpapiere bis spätestens 31.12.2024 auf Ihrem Depot eingebucht werden.
Prognoserechnung
Es empfiehlt sich frühzeitig eine Prognoserechnung zur Ermittlung der optimalen Investitionshöhe für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages zu erstellen.
Bei einer sich abzeichnenden Pensionierung oder Veräußerung des Betriebes, sollte die vierjährige Mindestbehaltedauer für Investitionen (siehe oben) mitberücksichtigt werden.
Haben Sie noch Fragen? ARTUS steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).