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Steuertipps zum Jahresende für Betriebe

Recht & Steuern
date icon 11. Dezember 2024

Das Jahresende bringt für Betriebe zahlreiche Möglichkeiten, ihre steuerliche Belastung zu optimieren und gleichzeitig strategische Weichen für das kommende Jahr zu stellen. Ob Gewinnfreibeträge, Investitionsförderungen oder gezielte Vorauszahlungen – mit einer vorausschauenden Planung können Unternehmen nicht nur Steuern sparen, sondern auch von attraktiven Förderungen profitieren.

Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis zum Jahreswechsel, um steuerliche Vorteile auszuschöpfen und Ihre betrieblichen Finanzen strategisch zu stärken. Unser Beitrag liefert praxisnahe Hinweise, wie Sie rechtzeitig Maßnahmen ergreifen können, um Ihre Steuerlast zu senken und Investitionen clever zu planen.

Gewinnfreibeitrag 2024

Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer haben die Möglichkeit, einen Teil ihres steuerlichen Gewinns – ausgenommen Veräußerungsgewinne und bestimmte Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen – als Gewinnfreibetrag steuerfrei zu belassen.

Der Grundfreibetrag von 15 % des Gewinns, steht bis zu einem Gewinn iHv EUR 33.000,00 automatisch zu. Darüber hinaus kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dafür ist es notwendig, rechtzeitig, dh bis 31.12.2024 in bestimmte abnutzbare Anlagegüter oder begünstigte Wertpapiere zu investieren.

Eine Haltefrist von mindestens vier Jahren ist einzuhalten, was auch bei der Planung einer Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung oder Pensionierung berücksichtigt werden sollte.

Die Inanspruchnahme eines Gewinnfreibetrages ist zudem von der Rechtsform abhängig – Kapitalgesellschaften (zB GmbH, FlexCo, AG) steht ein Gewinnfreibetrag grundsätzlich nicht zu.

Siehe zu diesem Thema näher unseren Blogbetrag zum Gewinnfreibetrag.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Der Investitionsfreibetrag (IFB) ermöglicht Betrieben seit 2023 eine Förderung von 10 % oder, für ökologische Anschaffungen, 15 % auf abnutzbare Anlagegüter, bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 1 Mio. pro Jahr und Betrieb.

Die genauen Anforderungen für den 15%igen Öko-IFB sind in einer Verordnung des BMF festgelegt. Eine doppelte Förderung ist nicht erlaubt: Für Wirtschaftsgüter, die für den Gewinnfreibetrag genutzt werden, kann kein IFB beansprucht werden.

Da ungenutztes IFB-Potenzial nicht auf Folgejahre übertragbar ist, sollten Investitionen in 2024 wirtschaftlich sinnvoll geplant werden, um den IFB oder den befristeten Ökozuschlag geltend zu machen. Im Gegensatz zum Gewinnfreibetrag, kann der IFB auch von Kapitalgesellschaften (zB GmbH, FlexCo, AG) in Anspruch genommen werden.

Befristeter Ökozuschlag

Bei der thermisch-energetischen Sanierung von Wohngebäuden sowie dem Austausch fossiler Heizungssysteme durch klimafreundliche Alternativen kann für Aufwendungen ein Ökozuschlag von 15 % zusätzlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieser Ökozuschlag gilt bei betrieblichen Einkünften ab dem Wirtschaftsjahr 2024 und letztmalig im darauffolgenden Jahr. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Aufwendungen in den Jahren 2024 und 2025 förderfähig, mit der Möglichkeit, diese über das Jahr 2025 hinaus zu verteilen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags und des Ökozuschlags ist im betrieblichen Bereich ausgeschlossen.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Um Ihr steuerpflichtiges Einkommen als Einnahmen-Ausgaben-Rechner zu optimieren, können Sie vor dem 31. Dezember 2024 gezielt Betriebsausgaben zahlen oder Vorauszahlungen leisten (unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen). Zudem kann es vorteilhaft sein, Rechnungen an Ihre Kund:innen erst nach dem 31. Dezember 2024 zu stellen, um Einnahmen ins kommende Jahr zu verlagern. Beachten Sie hierbei die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben. Durch die 2025 geplante Erweiterung der Tarifstufen könnten Ausgaben, die Sie noch 2024 absetzen, zudem steuerlich besonders wirksam sein.

Forschungsprämie

Die Forschungsprämie in Österreich ermöglicht es Unternehmen, 14 % der förderfähigen Forschungsaufwendungen steuerlich geltend zu machen, sowohl für eigenbetriebliche als auch für Auftragsforschung bis zu 1 Mio. EUR. Zudem kann ein fiktiver Unternehmerlohn von EUR 45,00 pro Forschungsstunde bzw bis zu 77.400 EUR pro Jahr und pro forschender Person berücksichtigt werden, wenn die Forschungsstunden dokumentiert werden. Die Antragstellung ist nicht mehr an die Steuererklärung gebunden und muss innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen. Eine gründliche Dokumentation und sorgfältige Antragstellung sind wichtig, da die Überprüfungen durch die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) streng durchgeführt werden.

SVS-Beiträge Vorauszahlen bzw Befreiung beantragen

Das Finanzamt erkennt GSVG-Vorauszahlungen an, wenn sie die erwartete Nachzahlung des Jahres nicht übersteigen. Alternativ kann die Beitragsgrundlage im Jahr bis zur Höchstgrenze erhöht werden. Wichtig: Die Zahlungen müssen bis Jahresende erfolgen, um als Betriebsausgaben zu gelten. Wenn Sie mit einer SVS-Nachzahlung rechnen, kann eine freiwillige Vorauszahlung 2024 Ihre Steuerlast senken. Kleinunternehmer:innen können sich außerdem auf bis 31.12.2024 gestellten Antrag von der GSVG-Sozialversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie die jährliche Versicherungsgrenze nicht überschreiten.

Kleinunternehmer:innen-Pauschalierung

Im Jahr 2024 können Kleinunternehmer:innen mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und einem Umsatz bis 40.000 EUR eine Pauschalierung der Betriebsausgaben für die Einkommensteuer nutzen, sofern sie Freiberufler:in oder Gewerbetreibende sind (ausgenommen sind Gesellschafter:in-Geschäftsführer:in mit über 25 % Beteiligung, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände). Die Pauschale beträgt 45 % der Betriebseinnahmen (max. 18.900 EUR) für Handels- und Produktionsbetriebe und 20 % der Betriebseinnahmen (max. 8.400 EUR) für Dienstleistungsunternehmen.

Zusätzlich abzugsfähig sind:

  • 50 % der Kosten eines Öffi-Tickets,
  • Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags,
  • Bezahlte Sozialversicherungsbeiträge des Jahres,
  • Arbeitsplatzpauschale

Degressive Abschreibung

Für Anschaffungen ab 1. Juli 2020 können Unternehmen für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % auf den Buchwert anwenden. Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte gilt eine Halbjahres-Abschreibung. Seit 2023 muss diese für UGB-Bilanzierer auch im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Ausgenommen sind unter anderem Gebäude, Fahrzeuge mit CO2-Emissionen über 0 g/km und gebrauchte oder immaterielle Wirtschaftsgüter. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist möglich, wenn diese später vorteilhafter wird.

Abschreibung von Gebäuden

Gebäude, die nach dem 30.6.2020 erworben oder gebaut wurden, können im ersten Jahr dreifach und im zweiten Jahr doppelt abgeschrieben werden. Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt und klimaaktiv Bronze-zertifiziert sind, können in den ersten drei Jahren mit 4,5 % abgeschrieben werden. Betriebsgebäude haben eine Abschreibung von 2,5 % (4 % bei Leichtbau), betriebliche Wohngebäude 1,5 %, außer sie wurden vor 1915 gebaut (dann 2 %). Instandsetzungen an Wohngebäuden werden auf 15 Jahre verteilt, außer bei Überlassung an eigene Arbeitnehmer oder bei Gebäuden ohne Wohnnutzung.

Übertragungsrücklagen

In Österreich können Gewinne aus der Veräußerung von Anlagegütern steuerfrei bleiben, wenn diese mindestens sieben Jahre im Betriebsvermögen waren. Der Gewinn kann entweder auf eine Ersatzbeschaffung übertragen oder in eine Übertragungsrücklage eingezahlt werden, um die Steuerzahlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. In Fällen von höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, kann die siebenjährige Betriebszugehörigkeit entfallen, sodass auch Gewinne aus Versicherungsentschädigungen steuerfrei bleiben können.

Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen

Um den steuerlich anerkannten Teil der Pensionsrückstellungen vollständig abzusichern, ist eine Wertpapierdeckung in Höhe von mindestens 50 % des steuerlichen Rückstellungsbetrags erforderlich. Wird dieser Deckungsgrad auch nur vorübergehend unterschritten, muss der Gewinn um 30 % der Unterdeckung erhöht werden. Dies kann zu einer deutlichen zusätzlichen Steuerlast führen, die faktisch wie eine „Strafsteuer“ wirkt.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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