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Corona Blog: Umsatzersatz – (tatsächlich) unbürokratische Hilfe!

Corona
date icon 08. November 2020

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können Antragsteller im Zeitraum vom 6.11. bis 15.12.2020 einreichen, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Als Beobachtungszeitraum gilt der 1.11.2020 bis 30.11.2020.

Wer kann beantragen? Welche Branchen kommen in Frage?

Folgende Unternehmen können den Umsatzersatz betragen:

  • Unternehmen in Gastronomie, Beherbergung, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Kultur, etc. die direkt von Lockdown 2 beeinträchtigt sind. Die einzelnen Branchen gem ÖNACE-2008-Klassifikation finden Sie hier.
  • Das Unternehmen hat Sitz oder Betriebsstätte in Österreich und übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
  • Unternehmen,
    • die zum 31.12.2019 ein „gesundes“ Unternehmen im Sinne der AGVO EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) waren ODER
    • wenn über das Unternehmen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw die Voraussetzungen für eine Insolvenzbeantragung nicht vorlagen (diesfalls ist ein Umsatzersatz im Rahmen der De-minimis-Verordnung bis EUR 200.000 möglich).
    • Bei einem Klein-/Kleinstunternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, kann dennoch ein Umsatzersatz bis EUR 800.000 gewährt werden

Ausschlusskriterien

Bei folgenden Gegebenheiten besteht kein Anspruch auf Umsatzersatz:

  • Unternehmen, die im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften stehen und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts
  • Ausgenommen sind ferner Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen)
  • Unternehmen, die zwischen 3.11. und 30.11.2020 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kündigen
  • Unternehmen,
    • bei den in den letzten 3 Jahren rechtskräftig Missbrauch iSd § 22 BAO > EUR 100.000 festgestellt wurde
    • die in den letzten 5 Jahren gegen das Abzugsverbot des § 12 KStG verstoßen haben (Lizenz-/Zinszahlungen innerhalb eines Konzerns, welche bei der empfangenden Gesellschaft keiner Besteuerung oder einem Steuersatz von <10% unterliegen), Ausnahmemöglichkeiten bestehen
    • die in den letzten 5 Jahren rechtskräftig zu einer Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verurteilt wurden (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit)
    • die ihren Sitz oder Niederlassung in einem auf der Liste der EU der nicht kooperativen Länder haben

Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes

Die Höhe des Umsatzersatzes entspricht 80% des zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Der Maximalbetrag des Umsatzersatzes darf unter Anrechnung eventuell erhaltener COVID-19 Zuwendungen den Betrag von EUR 800.000 nicht überschreiten.

Die zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Umsatzersatz gewährt werden.

Berechnung

Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz). Dieser Umsatz ist gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung betroffen sind.

80% dieses Betrages stellen den zu ersetzenden Lockdown-Umsatzausfall dar. Nach der Antragsstellung ermittelt die Finanzverwaltung den Umsatzersatz mittels dem Umsatz aus Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für November 2019 oder UVA für das 4. Quartal 2019 dividiert durch drei. Sollten diese Daten der Finanzverwaltung nicht vorliegen, erfolgt die Ermittlung des 80%-igen Umsatzersatzes anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden:

  1. Umsatz aus Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für November 2019 oder UVA für das 4. Quartal 2019 durch drei;
  2. Umsatz aus der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung, dividiert durch zwölf;
  3. Umsatz aus der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung, dividiert durch zwölf;
  4. Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.

 

Anzurechnen sind folgende COVID-19 Zuwendungen

  • Noch nicht rückbezahlte Haftungen im Ausmaß von 100% für Kredite zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die von der aws oder ÖHT übernommen wurden
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden oder regionale Wirtschafts- und Tourismusfonds
  • Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen (NPO) Unterstützungsfonds, die in den befristeten Beihilferahmen fallen

Nicht anzurechnen sind folgende COVID-19 Zuwendungen

  • Garantien von 80% oder 90% seitens aws oder ÖHT
  • Fixkostenzuschüsse aus Phase I
  • Sonstige Zuschüsse aus dem NPO Fonds

Wo kann ich den Lockdown-Umsatzersatz beantragen?

Die Antragstellung auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge ist das Verfahren FinanzOnline.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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