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Corona Blog: Rückzahlungsverpflichtung Fixkostenzuschuss

Corona
date icon 16. Dezember 2021

OGH zu Mietentfall im Lockdown bei Geschäftslokalen und zur Rückzahlungsverpflichtung vom Fixkostenzuschuss

Was seit Beginn der Pandemie ein Streitthema war, hat der OGH nun in einem weiteren Erkenntnis bestätigt: Kann ein Geschäftslokal während einer behördlichen Schließung zur Gänze nicht genutzt werden, entfällt für diesem Zeitraum die Verpflichtung zur Mietzinszahlung (umfasst sind auch Betriebs- und Nebenkosten). Ein bezogener Fixkostenzuschuss ist an den Vermieter nicht herauszugeben, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht. Der Fixkostenzuschuss stellt eine finanzielle Zuwendung bzw eine Förderung dar, um die Liquidität der betroffenen Unternehmer sicherzustellen.

Auch wenn das im ersten Moment wie eine erfreuliche Nachricht klingt, sind die Konsequenzen doch weitreichend. Der Fixkostenzuschuss steht nämlich nur zu, sofern der Unternehmer zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Mit anderen Worten: Wurden Mietzahlungen während eines Lockdowns geleistet, hätte dies auf Grund der aktuellen Rechtsprechungen des OGH nicht geschehen müssen. Diese Ausgaben berechtigen daher genauso wenig wie nachträglich durch den Vermieter erteilte Zinsgutschriften zu einem Fixkostenzuschuss.

Für ausbezahlte Zuschüsse, die nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zustehen, gibt es die Möglichkeit einer (Teil-)Rückzahlung und anschließenden Offenlegung bei der COFAG (Beträge, die geringer als 3 % des erhaltenen Zuschusses sind, werden als unbeachtlich angesehen). Anders als die Beantragung des Fixkostenzuschusses hat die Korrekturmeldung nicht über FinanzOnline sondern direkt bei der COFAG zu erfolgen. Vor der Korrekturmeldung muss der Korrekturbetrag zurückbezahlt werden, da der Zahlungsnachweis als Teil der Korrekturmeldung hochgeladen werden muss.

Achtung: Wird diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen, kann dies zu strafrechtlichen Konsequenzen führen!  Ist eine sofortige Rückzahlung aufgrund fehlender Liquidität nicht möglich, sollte mit der COFAG eine gütliche Lösung gefunden werden (zB Ratenzahlung).

Derzeit gibt es keine Frist innerhalb derer Korrekturmeldungen zu machen sind.

Wir empfehlen daher dringend in Fällen von Mietfreiheit oder auch anderen nachträglichen Änderungen in der Bemessungsgrundlage von Corona-Hilfen die Korrekturmeldung vorzunehmen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Bei diesbezüglichen Fragen wenden Sie sich gerne an uns (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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