Bald ist es wieder soweit! Weihnachten steht vor der Tür. Dies bietet den Unternehmern die Möglichkeit, sich bei ihren Mitarbeitern und Kunden zu bedanken. Auch eine Weihnachtsfeier darf in den meisten Unternehmen nicht fehlen. Beachten die Unternehmer dabei steuerliche Aspekte, so kann das Schenken und Feiern noch mehr Freude bereiten.
Weihnachtsgeschenke
Damit das Geschenk steuerlich optimal verpackt ist, sollte es einerseits beim Beschenkten steuerfrei und andererseits beim Unternehmer steuerlich absetzbar sein. Damit dies erreicht wird, ist zunächst zu unterscheiden, ob der Beschenkte ein Kunde bzw. Geschäftspartner ist, oder ob es sich um einen Mitarbeiter handelt.
Geschenke an Kunden/Geschäftspartner stellen in der Regel nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar und sind daher keine Betriebsausgaben. Geschenke können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern diese zu Werbezwecken überlassen werden. Es ist daher zu empfehlen, die Geschenke mit dem Firmenlogo oder der Firmenaufschrift zu bedrucken. Dies gilt jedoch nur dann, sofern es sich um Gegenstände handelt, die eine entsprechende Werbewirkung entfalten (z.B. Kalender, Kugelschreiber, Feuerzeug oder Wein). Exklusive Gegenstände sind daher nicht abzugsfähig.
Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern für diese ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Von der Umsatzsteuerpflicht sind jedoch Geschenke ausgenommen, die den Wert von EUR 40,00 pro Jahr und pro Empfänger nicht überschreiten. Geringwertige Werbeträger wie zum Beispiel das erwähnte Feuerzeug, der Kugelschreiber oder der Kalender müssen nicht in die Grenze miteinbezogen werden.
Bei Weihnachtsgeschenken an Mitarbeiter ist Folgendes zu beachten: Prinzipiell unterliegen der Lohnsteuer nicht nur Barlöhne, sondern auch alle anderen geldwerten Vorteile (= Sachbezüge), die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Daher sind Geschenke grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Es besteht jedoch eine Ausnahme: Geschenke, die allen Mitarbeitern aus bestimmten Anlässen (bspw. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug, etc.) zugewendet werden, sind lohnsteuerfrei, wenn dabei der Freibetrag von EUR 186,00 pro Jahr und Mitarbeiter nicht überschritten wird. Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen bzw. Gutscheine und Geldmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Wird den Mitarbeitern Bargeld geschenkt, so ist dieses stets lohnsteuerpflichtig.
Aus der Sicht des Unternehmers stellen Weihnachtsgeschenke Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) dar. Geschenke an Mitarbeiter unterliegen, sofern es sich nicht nur um Aufmerksamkeiten von geringem Wert handelt, grundsätzlich der Umsatzsteuer, wenn dafür ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Weihnachtsfeier
Bei einer Weihnachtsfeier besteht der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme (z.B. für die Verpflegung, Übernachtung, Unterhaltungsdarbietung, etc.). Dieser geldwerte Vorteil ist bis zu einem Maximalbetrag von EUR 365,00 pro Jahr und Mitarbeiter zusätzlich zu den EUR 186,00 für Geschenke lohnsteuerfrei. Bitte beachten Sie, dass bei dem Betrag von EUR 365,00 sämtliche Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, etc.) in einem Jahr mitzurechnen sind. Ein Mehrbetrag unterliegt der Lohnsteuer.
„Seit 10.12.2020 ist klargestellt dass anstelle einer Weihnachtsfeier coronabedingt lohnsteuerfrei auch Gutscheine bis zu 365 € an Mitarbeiter ausgegeben werden dürfen.“
Haben Sie noch Fragen? ARTUS hilft Ihnen gerne dabei, steueroptimal zu schenken und zu feiern! (info@artus.at)