Miniature people: Happy senior couple sitting on coins stack, money saving growth. Retirement, emergency plan and Financial Concept.
Blog

Wenn „Essen auf Rädern“ steuerlich absetzbar ist

Recht & Steuern
date icon 11. April 2019

Die Kosten für Essen auf Rädern können als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sein, wenn die Ausgaben zwangsläufig, andauernd und im Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hoch sind. Der Verwaltungsgerichtshof hob wegen fehlender Würdigung dieser Kriterien eine Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes auf.

Private Aufwendungen sind steuerlich nicht relevant. Sie können aber dann als außergewöhnliche Belastung aufgrund einer Behinderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung

  • außergewöhnlich und
  • zwangsläufig erwachsen ist.

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-/ Vermögensverhältnissen erwächst. Die Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension die Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen kann.

Das Bundesfinanzgericht sah zunächst in den Kosten für Essen auf Rädern typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem Aufwand an der Außergewöhnlichkeit mangele. Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist nach Ansicht des VwGH jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung und nicht um eine bloß gelegentliche handelt, was für die Außergewöhnlichkeit spricht. Weiters bilden für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pensionistin den Maßstab. Der VwGH hob daher die BFG-Erkenntnis auf.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. (info@artus.at)

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen