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Auch im Betriebsvermögen gilt: Steuerneutralität beim Tausch von Kryptoassets

Kryptowährungen
date icon 11. April 2022

In Anlehnung an die höchstgerichtliche Rechtsprechung betreffend Fremdwährungen ist der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen gem § 27b (3) Z 2 EStG kein Realisationsvorgang im steuerlichen Sinne. Das BMF hat nach einem Beantwortungsersuchen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KSW) nun klargestellt, dass dieser Grundsatz der steuerlichen Unbeachtlichkeit auch im Betriebsvermögen gilt. Hintergrund ist das einkunftsartenunabhängige Verständnis, wonach Konvertierungsgewinne einer Fremdwährung in eine andere eurostabile Fremdwährung keinen Realisationsvorgang darstellen. Daraus darf nach Ansicht der BMF folgerichtig abgeleitet werden, dass auch der Tausch von im Betriebsvermögen gehaltenen Kryptowährungen gegen andere Kryptoeinheiten gem § 27b (3) Z 2 EStG idF ÖkoStRefG 2022 nicht als steuerlich beachtliche Realisation gilt.

Anzumerken bleibt, dass dies lediglich bei „Neuvermögen“, dh bei jenen Kryptocoins, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, gilt. Im Falle von „Altvermögen“ (Anschaffungsdatum der Kryptowährungen vor dem 1. März 2021), welches nach dem 28. Februar 2021 in eine andere Kryptowährung getauscht wird und damit als „Neuvermögen“ gilt, liegt jedoch nach wie vor sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen ein steuerlich relevanter Realisationsvorgang vor, der entsprechend zu versteuern ist.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

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