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Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang für ukrainische Flüchtlinge

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 23. März 2022

Die EU-Massenzustromrichtlinie vom 3. März 2022 sieht vor, ukrainischen Geflüchteten schnellen Zugang zu verschiedenen Bereichen des Lebens im Aufnahmeland zu ermöglichen. Dazu zählen

  • vorübergehender Aufenthaltstitel
  • Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Sozialleistungen
  • Wohnraum
  • medizinische Versorgung und
  • Bildungsangebot.

Am 14. März 2022 wurde diese Richtlinie mit der „Vertriebenen-Verordnung“ in nationales Recht umgesetzt.

Folgende Personen, welche aufgrund des Krieges aus der Ukraine ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, haben laut der Vertriebenen-Verordnung Anspruch auf vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich bis zum 3. März 2023:

  • Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine,
  • Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutzstatus oder einen vergleichbaren Schutzstatus nach ukrainischem Recht genießen, ebenso
  • deren Familienangehörige,
  • ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können. Dieses vorübergehende Aufenthaltsrecht gilt also auch für bereits ausgestellte Aufenthaltstitel, deren Gültigkeit abläuft.

Eine automatische Verlängerung der Aufenthaltsfirst über dem 3. März 2023 ist auf sechs Monate vorgesehen bzw. max. bis zu einem weiteren Jahr, insofern es keinen vorzeitig beendenden EU-Beschluss gibt.

Mit dem vorübergehenden Aufenthaltstitel („Karte für Vertriebene“) besteht auch ein Anspruch auf Krankenversicherung und auch eine Registrierung beim AMS sowie Antragstellung auf Beschäftigungsbewilligung ist möglich.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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