Am 10.06.2026 hat die österreichische Bundesregierung das Doppelbudget 2027-2028 präsentiert und in diesem Zusammenhang die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat eingebracht. Das Budgetbegleitgesetz sieht unter anderem auch wesentliche Änderungen im Steuerrecht vor, welche nachstehend dargestellt werden. Die Beschlussfassung durch den Nationalrat ist im Juli 2026 geplant, demzufolge bleibt die konkrete Gesetzeswerdung noch abzuwarten.
Die wesentlichen (geplanten) steuerrechtlichen Änderungen im Überblick:
Gewinnfreibetrag
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird für die Jahre 2027 bis 2029 auf Realinvestitionen eingeschränkt. Das bedeutet konkret, dass – nach aktuellem Stand – der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in diesem Zeitraum nicht durch Investitionen in bestimmte begünstigte Wertpapiere (wie bisher) gedeckt werden kann. Für Wirtschaftsjahre, die nach 2029 beginnen, sollen Investitionen in (begünstigte) Wertpapiere allerdings wieder möglich sein.
Grundstücksveräußerungen von Altvermögen
Beim Verkauf von Grundstücken des sogenannten steuerlichen Altvermögens (d.h. es bestand keine Steuerverfangenheit zum 31. März 2012) können zur Ermittlung des Veräußerungsüberschusses die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden. Bisher können in diesem Fall grundsätzlich 86% des Veräußerungserlöses als pauschale Anschaffungskosten angesetzt werden, in bestimmten Umwidmungsfällen sind 40% des Veräußerungserlöses als pauschalen Anschaffungskosten vorgesehen.
Durch die geplante Gesetzesänderung sollen die Prozentsätze für die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80% (Regelfall) bzw. von 40% auf 30% (im Umwidmungsfall) abgesenkt werden. Faktisch hat dies eine Steuererhöhung von 4,2% auf 6% im Regelfall bzw. von 18% auf 21% im Umwidmungsfall (jeweils bezogen auf den Veräußerungserlös) zur Folge.
Zum Tragen kommen soll diese Änderung auf Veräußerungen nach dem 31.12.2026.
Familienbonus Plus
Durch eine Neuregelung des Familienbonus Plus werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus Plus zwischen den Anspruchsberechtigten ab 2027 neu geregelt.
Gegenwärtig kann der Familienbonus Plus zwischen dem Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner bzw. dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, entweder je zur Hälfte aufgeteilt werden oder eine der beiden Personen macht den vollen Familienbonus Plus geltend.
Die Neufassung stellt hinsichtlich der Aufteilungsmöglichkeiten auf das Alter des Kindes ab: Wenn das Kind oder ein anderes haushaltszugehöriges Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann weiterhin zwischen den bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten (Aufteilung 50:50 oder 100%) gewählt werden. Hat das Kind allerdings das 4. Lebensjahr vollendet und gibt es auch kein anderes haushaltszugehöriges Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, steht neben der Aufteilung 50:50 auch die neue Aufteilungsmöglichkeit 75:25 zu. Zur Gänze soll der Familienbonus Plus einem Elternteil nur dann zustehen, wenn es keinen zweiten Anspruchsberechtigten gibt.
Die Änderungen sollen erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027 anwendbar sein.
Abschaffung Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale
Das große und kleine Arbeitsplatzpauschale soll ab 2027 entfallen. Bestehen bleiben soll jedoch die grundsätzliche Möglichkeit der Berücksichtigung von Aufwendungen und Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sowie die Geltendmachung von Aufwendungen und Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen Arbeitsplatz außerhalb eines Arbeitszimmers (bis EUR 300 pro Kalenderjahr).
Außerdem soll das Telearbeitspauschale, welches sich aktuell auf bis zu EUR 3 pro Telearbeitstag beläuft, ab dem Kalenderjahr 2027 entfallen.
Sachbezug für Elektro-Dienstfahrzeuge
Die steuerfreie Privatnutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen soll mit Jahresende 2026 auslaufen. Ab 2027 soll daher für diesbezügliche Fahrzeuge ein Sachbezug eingeführt werden, wobei dafür im Jahr 2027 ein Sachbezugswert von 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten vorgesehen ist (maximal aber EUR 180,00 monatlich). Ab 2028 sollen diese Werte auf 0,625% der Anschaffungskosten bzw. maximal EUR 300,00 monatlich angehoben werden.
Einführung eines progressiven Körperschaftsteuertarifs
Für Wirtschaftsjahre ab 2028 soll für Körperschaften ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt werden. Bis zu einem Einkommen von EUR 1 Mio. bleibt der Steuersatz bei 23%, darüberhinausgehende Einkommensteile sollen mit 24% besteuert werden.
Dieser progressive Körperschaftsteuertarif hat auch zur Folge, dass künftig ausländische – nach Doppelbesteuerungsabkommen befreite – Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts den Steuersatz für die inländischen Einkünfte erhöhen können.
Relevanz hat der progressive Körperschaftsteuertarif insbesondere auch für Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG, zumal der progressive Körperschaftsteuertarif auch auf das Gruppeneinkommen anzuwenden ist. Das bedeutet, dass der Steuersatz bis zu einem Gruppeneinkommen von EUR 1 Mio. 23% beträgt und darüberhinausgehende Teile des Gruppeneinkommens dem Steuersatz von 24% unterliegen sollen.
Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der zweiten Art (insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften) soll aus Vereinfachungsgründen der lineare Steuersatz von 23% verbleiben.
Ausschüttungsfiktion für Forderungen gegenüber dem Gesellschafter
In § 8 KStG wird ein neuer Absatz implementiert: Die auf einem Verrechnungskonto einer Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter ausgewiesenen Forderungen sind demnach grundsätzlich bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der Gesellschaft auszugleichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung umzuwandeln. Wird dies nicht in dieser Form bis zum Ablauf des Bilanzstichtags umgesetzt, unterliegen die ausgewiesenen Beträge einer Ausschüttungsfiktion und damit der Kapitalertragsteuer. Die Beträge gelten dann mit dem folgenden Tag als offen an den jeweiligen Gesellschafter ausgeschüttet und für Zwecke des KESt-Abzugs als an diesem Tag zugeflossen. Für Gesellschafter mit Beteiligungen ab 10 % ist eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro vorgesehen.
Die Regelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Fazit
Der Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 bringt eine Reihe von steuerlichen Verschärfungen mit sich. Besonders betroffen sind Nutzer von E-Dienstwagen, Unternehmer mit Gewinnfreibetrag, größere Kapitalgesellschaften sowie Eigentümer von Altgrundstücken. Gleichzeitig werden bisherige Begünstigungen im Bereich Homeoffice bzw. Telearbeit zurückgenommen.
Da sich die Regierungsvorlage noch im parlamentarischen Verfahren befindet, bleibt abzuwarten, ob einzelne Maßnahmen bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss noch angepasst werden. Bereits jetzt ist jedoch erkennbar, dass die geplanten Änderungen für viele Steuerpflichtige spürbare finanzielle Auswirkungen haben werden.
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