Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit COVID-19
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Corona Blog: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit COVID-19

Corona
date icon 28. August 2020

Auch betreffend grenzüberschreitenden Tätigkeiten gilt es aufgrund der derzeitigen außergewöhnlichen Situation zu prüfen, welche steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen sind. Insbesondere sind folgende Themen von Relevanz

  • Auswirkungen auf die Besteuerung und Sozialversicherung von entsendeten Dienstnehmern
  • Entsendungsunterbrechungen durch COVID-19
  • (COVID-19 bedingtes) Homeoffice („HO“) als Betriebstätte
  • Besteuerung von Kurzarbeitsentschädigungen im internationalen Kontext

Entsendungen

Was die persönliche Steuerpflicht der Arbeitnehmer betrifft, ist im Besonderen die 183-Tage Regel relevant. Demnach wird zB ein in Österreich wohnhafter Dienstnehmer, der physisch in einem anderen Land tätig ist, erst bei Überschreiten von 183 Anwesenheitstagen im anderen Staat steuerpflichtig. Grundsätzlich hängt das Besteuerungsrecht eines Staates von den tatsächlich im In- und Ausland verbrachten Arbeitstagen ab. Wenn es dem Dienstnehmer aufgrund einer Erkrankung nicht möglich ist, die Ausreise im anderen Staat vor Überschreiten der 183-Tage Frist anzutreten, soll gem. Erlass des BMF vom 18.11.1991 das Besteuerungsrecht dennoch im Wohnsitzstaat verbleiben.

Diesbezüglich hat das OECD-Sekretariat eine Empfehlung abgegeben, wonach es durch COVID-19 bedingte Änderungen des Arbeitsortes nicht zu einer Änderung der ursprünglich geplanten Zuordnung der Besteuerungsrechte kommen soll. Das bedeutet, die Versteuerung der Einkünfte soll so erfolgen, wie sie ursprünglich geplant war (d.h. ohne COVID-19-Einschränkungen).

Die Ausführungen des OECD Sekretariats haben keine Bindungswirkung, sondern lediglich Empfehlungscharakter. Inwieweit sich die nationalen Steuerbehörden daran halten und entsprechende bilaterale Vereinbarungen (Konsultationsvereinbarungen) abschließen, bleibt abzuwarten. Derzeit gibt es Konsultationsvereinbarungen mit Deutschland und Italien bzw. eine Grenzgängerregelung mit Liechtenstein (in Bezug auf COVID-19).

Betreffend Sozialversicherung gilt grundsätzlich, dass jener Staat für die Sozialversicherung zuständig ist, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Ausnahme und folglich SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat besteht in jenen Fällen, in denen

  • die Entsendedauer 24 Monate nicht überschreitet,
  • eine Tätigkeit in mehreren Staaten ausgeübt wird, jedoch mindestens zu 25 % im Wohnsitzstaat.

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise soll es laut dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in keinem Fall zu einem Wechsel der SV-Zuständigkeit kommen, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen COVID-19 bedingt nicht eingehalten werden können.

Ein Formular A1, welches über die SV-Zuständigkeit eines Landes Auskunft gibt und als Nachweis der ordnungsgemäßen Versicherung dient (Vermeidung Doppelversicherung im EU/EWR-Raum), hat trotz COVID-19 weiter Bindungswirkung. Somit besteht grundsätzlich kein Handlungsbedarf hinsichtlich eines bereits gültig ausgestellten Formulars A1.

Bei Entsendungen, deren Dauer für 24 Monate geplant war, und die jetzt aufgrund der Corona-Krise länger als 2 Monate unterbrochen sind, ist anzunehmen, dass bei Wiederaufnahme der Entsendung ein neuer 24-Monate-Entsendezeitraum beginnt. In diesem Fall wird empfohlen, den zuständigen Sozialversicherungsträger darüber zu verständigen.

Homeoffice als Betriebstätte

Aus steuerrechtlicher Sicht muss im Zusammenhang mit der Corona-Krise insbesondere die Betriebsstättenbegründung aufgrund einer unfreiwilligen HO-Tätigkeit genau untersucht werden. So könnten im Ausland tätige Dienstnehmer für ihren inländischen Arbeitgeber im Ausland eine ertragsteuerliche Betriebsstätte (mit der Konsequenz der Steuerpflicht im Ausland) begründen. Diese Überlegungen sind auch für den umgekehrten Fall anzustellen.

Das OECD-Sekretariat hat zur Betriebsstättenbegründung iZm COVID-19 Stellung genommen und führt aus, dass COVID-19 bedingte HO-Tätigkeit keine Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers begründen soll. Anders ist dies jedoch im Zusammenhang mit Bau- und Montagebetriebsstätten. Baustellen begründen grundsätzlich bei Überschreiten einer gewissen Dauer (je nach DBA – meist 12 Monate) eine Betriebsstätte. Dies soll auch weiterhin gelten. Das bedeutet, auch wenn die Baustelle aufgrund von COVID-19 stillsteht, soll dies nicht zu einer Fristenhemmung führen.

Steuerliche Behandlung von Kurzarbeitsentschädigungen

Die Versteuerung von Kurzarbeitsentschädigungen ist im Einzelfall gesondert zu prüfen. Beispielsweise ist zum einen das in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte Besteuerungsrecht unterschiedlich gestaltet, zum anderen ist auch die Ausgestaltung der Kurzarbeit selbst in den jeweiligen Ländern unterschiedlich (bspw. Unterstützungsleistung an Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber).

Bei im Ausland eingesetzten Mitarbeitern ist daher jedenfalls eine detaillierte Analyse hinsichtlich SV-Zuständigkeit bzw. Zuordnung Besteuerungsrechte und eine regelmäßige Überprüfung des Betriebsstättenrisikos dringend anzuraten. Gerne unterstützen wir Sie bei allfälligen in diesem Zusammenhang auftretende Fragestellungen.

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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