Bei vielen GmbHs übernehmen die Gesellschafter die Geschäftsführung. Dabei kann je nach Beteiligungshöhe eine Pflichtversicherung nach GSVG ausgelöst werden. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen: Wann ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach GSVG pflichtversichert? Wie wirken sich Ausschüttungen auf die GSVG-Beitragshöhe aus? Beitragsgrenzen 2017?
Die Pflichtversicherung nach GSVG: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt der Pflichtversicherung nach GSVG, sofern dieser ein selbständiger Erwerbstätiger ist. Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist zu bejahen, wenn der geschäftsführende Gesellschafter wesentlich, also mehr als 25 % an der GmbH beteiligt ist, auch wenn er seine Tätigkeit in Form eines Dienstverhältnisses ausübt. Ausschlagend für die GSVG-Versicherung ist dabei, dass der geschäftsführende Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen hat. Bei mehr als 50 % liegt das jedenfalls vor. Bei einer Beteiligung bis zu 25 % ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nach ASVG pflichtversichert.
Die Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung von Ausschüttungen: Grundsätzlich wird bei GSVG-Versicherten die Beitragsgrundlage anhand der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach dem Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres ermittelt. Allerdings ist zu beachten, dass auch Ausschüttungen an den Gesellschafter zur Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sind. Da Ausschüttungen aber endbesteuerte Kapitaleinkünfte sind, scheinen diese nicht in der Einkommensteuererklärung auf. Daher sind bei der elektronischen Meldung über die Ausschüttung dem Finanzamt die Sozialversicherungsnummer und der Name des Geschäftsführers sowie der Bruttobetrag der Ausschüttung bekannt zu geben. Das Finanzamt leitet diese Daten dem zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.
Ab 2017 gelten folgende Beitragsgrenzen:
- Mindestbeitragsgrundlage:
- Krankenversicherung = EUR 425,70
- Pensionsversicherung = EUR 723,52
- Höchstbeitragsgrundlage = EUR 5.810
- Unfallversicherung = EUR 9,33 pro Monat.
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