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Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen: Steuerliche Vorteile durch den Öko-Investitionsfreibetrag

Recht & Steuern, Fahrzeuge, Umsatzsteuer
date icon 08. Juni 2026

Mit dem Investitionsfreibetrag (IFB) wurde eine steuerliche Begünstigung geschaffen, die Unternehmen und Selbständigen bei betrieblichen Investitionen einen zusätzlichen Betriebsausgabenabzug ermöglicht. Dadurch kann neben der laufenden Abschreibung ein weiterer Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zugeordnet werden, erhöht sich der Freibetrag auf 15 %.

Im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 wurde die Begünstigung vorübergehend ausgeweitet. Für Investitionen in diesem Zeitraum beträgt der Investitionsfreibetrag grundsätzlich 20 %. Für Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Ökologisierung kann sogar ein Investitionsfreibetrag von 22 % geltend gemacht werden.

Weniger bekannt ist, dass auch Fahrräder und E-Bikes zu den ausdrücklich begünstigten Wirtschaftsgütern zählen.

Fahrräder und E-Bikes als begünstigte Wirtschaftsgüter

Die Öko-Investitionsfreibetragsverordnung ordnet Fahrräder, Transporträder und Spezialfahrräder – jeweils mit oder ohne Elektroantrieb – ausdrücklich dem Bereich der Ökologisierung zu. Auch Fahrradanhänger zählen zu den begünstigten Wirtschaftsgütern.

Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann für die Anschaffung oder Herstellung dieser Wirtschaftsgüter der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme

Damit der Investitionsfreibetrag berücksichtigt werden kann, müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Wirtschaftsgut muss dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen sein.
  • Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muss mindestens vier Jahre betragen.
  • Das Wirtschaftsgut muss einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet sein.
  • Es darf sich grundsätzlich nicht um ein gebrauchtes Wirtschaftsgut handeln.

Der Investitionsfreibetrag kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist ein Investitionshöchstbetrag von EUR1.000.000 pro Wirtschaftsjahr zu beachten.

Vorsteuerabzug als zusätzlicher Vorteil

Neben dem erhöhten Öko-Investitionsfreibetrag kann bei Fahrrädern und E-Bikes unter den allgemeinen umsatzsteuerlichen Voraussetzungen auch ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen.

Wird das Fahrrad oder E-Bike dem Unternehmen zugeordnet und für unternehmerische Zwecke verwendet, kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich die wirtschaftliche Belastung der Investition bereits im Zeitpunkt der Anschaffung.

In Kombination mit dem Investitionsfreibetrag und der laufenden Abschreibung können sich dadurch attraktive steuerliche Vorteile ergeben.

Zusammenfassend

Fahrräder und E-Bikes zählen zu den ausdrücklich begünstigten Wirtschaftsgütern der Öko-Investitionsfreibetragsverordnung. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann neben der Abschreibung auch der erhöhte Öko-Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen werden.

Wird zusätzlich ein Vorsteuerabzug ermöglicht, kann sich die wirtschaftliche Belastung der Investition weiter reduzieren. Gerade bei geplanten Anschaffungen im Zeitraum der erhöhten Begünstigung sollte daher geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Öko-Investitionsfreibetrag vorliegen.

Insbesondere für Unternehmerinnen und Unternehmer, die betriebliche Mobilität nachhaltig gestalten möchten, können Fahrräder und E-Bikes somit eine interessante Kombination aus ökologischem Nutzen und steuerlicher Förderung darstellen.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Paula Timofte Nahaufnahme
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