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Globale Mindestbesteuerung: Was Ihr Unternehmen jetzt wissen muss

Recht & Steuern, International
date icon 09. Juni 2026

Die internationale Steuerlandschaft befindet sich im Wandel. Mit dem Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) hat Österreich die EU-weite Regelung zur globalen Mindeststeuer von 15 % in nationales Recht umgesetzt. Für viele Unternehmen bedeutet das: neue Pflichten, neue Fristen – und konkreten Handlungsbedarf noch im Jahr 2026.

Was ist das MinBestG – und wen betrifft es?

Das Mindestbesteuerungsgesetz richtet sich an Unternehmen, die Teil einer multinationalen oder großen inländischen Unternehmensgruppe sind. Ziel des Gesetzes ist es sicherzustellen, dass große Konzerne weltweit einen effektiven Steuersatz von mindestens 15 % entrichten – unabhängig davon, in welchem Land sie tätig sind.

Konkret betroffen sind Unternehmensgruppen, die einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erzielt haben. Für diese Unternehmen gilt ab dem Geschäftsjahr 2024 eine Pflicht zur Abgabe eines sogenannten Mindeststeuerberichts.

Was ist der Mindeststeuerbericht?

Der Mindeststeuerbericht ist ein zentrales Instrument der neuen Regelung. Er dient der Transparenz und dem Nachweis gegenüber den Steuerbehörden, dass die globale Mindestbesteuerung von 15 % im gesamten Konzern eingehalten wird.

Der Bericht muss detaillierte Informationen zur Steuerbelastung in den einzelnen Ländern enthalten, in denen die Unternehmensgruppe tätig ist. Die Einreichung erfolgt beim zuständigen Finanzamt in Österreich.

Vereinfachung möglich: Die Ausnahmeregelung nach § 70 MinBestG

Nicht jede österreichische Konzerngesellschaft muss zwingend einen vollständigen Mindeststeuerbericht einreichen. Das Gesetz sieht in § 70 MinBestG eine erleichterte Regelung vor: Unter bestimmten Voraussetzungen genügt eine vereinfachte Mitteilung beim Finanzamt.

Diese Erleichterung kommt zur Anwendung, wenn:

  • der Mindeststeuerbericht bereits von der obersten Muttergesellschaft oder einer beauftragten einreichenden Einheit für die gesamte Unternehmensgruppe abgegeben wird, und
  • diese Gesellschaft in einem Land ansässig ist, mit dem Österreich ein Abkommen zum grenzüberschreitenden Austausch von Mindeststeuerberichten abgeschlossen hat.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entfällt für die österreichische Gesellschaft die aufwendige vollständige Berichtspflicht – ein bedeutender administrativer Vorteil.

Was gilt, wenn kein Abkommen mit dem Ansässigkeitsstaat besteht?

Ist die oberste Muttergesellschaft in einem Staat ansässig, mit dem Österreich kein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, greift die vereinfachte Regelung nicht automatisch.

In diesem Fall muss innerhalb der Unternehmensgruppe eine sogenannte „Designated Filing Entity“ – also eine benannte einreichende Einheit – bestimmt werden. Diese Einheit reicht den Mindeststeuerbericht stellvertretend für die gesamte Gruppe ein.

Auch hier gilt: Nur wenn diese benannte Einheit in einem Staat mit bestehendem Abkommen mit Österreich ansässig ist, kann die österreichische Gesellschaft von der vereinfachten Mitteilung Gebrauch machen. Die genaue Prüfung dieser Voraussetzungen ist daher essenziell.

Die wichtigste Frist: 30. Juni 2026

Das erste meldepflichtige Geschäftsjahr ist 2024. Der Mindeststeuerbericht bzw. die vereinfachte Mitteilung nach § 70 MinBestG muss bis spätestens 30. Juni 2026 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Diese Frist gilt verbindlich – eine Versäumnis kann mit empfindlichen Sanktionen verbunden sein. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig mit den Vorbereitungen zu beginnen.

Was Sie jetzt tun sollten

Um die Meldepflicht fristgerecht erfüllen zu können, benötigen wir von Ihnen folgende Informationen zur obersten Muttergesellschaft bzw. zur Designated Filing Entity Ihrer Unternehmensgruppe:

  1. Name und vollständige Adresse der obersten Muttergesellschaft bzw. der einreichenden Einheit
  2. Steueridentifikationsnummer / Steuernummer der jeweiligen Einheit
  3. Ansässigkeitsstaat der Einheit
  4. Bestätigung, dass der Mindeststeuerbericht durch die oberste oder eine beauftragte Einheit eingereicht wird

Wir empfehlen, diese Informationen so früh wie möglich zusammenzustellen, damit ausreichend Zeit für die Vorbereitung und fristgerechte Einreichung bleibt.

Sie sind unsicher, ob die Ausnahmeregelung auf Ihr Unternehmen zutrifft, oder haben Fragen zu den konkreten Anforderungen des MinBestG?
Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Michael Obernberger Nahaufnahme
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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