Nachdem die Investitionsprämie Unternehmern aller Branchen zusteht, kann sie natürlich auch von Landwirten beantragt werden.
Die Förderung kann zwischen 1.9.20 und 28.2.21 beantragt werden. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (auch in gebrauchte Anlagen und geringwertige Wirtschaftsgüter). Die Wirtschaftsgüter müssen als abnutzbares Anlagevermögen verwendet werden und mindestens drei Jahre behalten werden. Davon ausgeschlossen sind u.a. klimaschädliche Investitionen (nur reine Elektrofahrzeuge werden gefördert). Weiters ausgeschlossen sind Grundstücke sowie Investitionen mit denen vor 1.8.20 begonnen wurde. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition haben bis 28.2.2021 zu erfolgen. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7 % der Investitionskosten. Für die Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-science beträgt der Zuschuss 14 % (darunter fallen u.a. Umrüstung auf LED, Software oder Hardware für digital gesteuerte Roboter). In einem Antrag dürfen mehrere voneinander unabhängige Investitionen eingebracht werden.
Die Förderuntergrenze beträgt generell € 5.000 (exkl. USt). In diese Untergrenze werden alle förderbaren Investitionen eingerechnet. Demgegenüber ist ein Erhaltungsaufwand (z.B. Reparaturaufwand) nicht förderbar. Bei Wirtschaftsgebäuden (z.B. Maschinenhallen) sind aktivierungspflichtige Investitionen förderbar. Auch hier gilt, dass reiner Instandhaltungs- und Reparaturaufwand nicht gefördert wird. Diese Förderung ist steuerfrei (nicht rückzahlbarer Zuschuss).
Auch für pauschalierte Land- und Forstwirte
Die Investitionsprämie kann auch von pauschalierten Land- und Forstwirten beansprucht werden. Auch wenn kein Anlagenverzeichnis geführt wird, ist die Anschaffung von aktivierungspflichtigen Investitionen förderbar.
Traktoren teilweise förderbar
Traktoren, die der Abgasnorm 5 entsprechen, sind förderbar. Front- und Hecklader sind als eigene Vermögensgegenstände förderfähig, wenn sie vom Traktor unabhängig mittels einer eigenen Rechnung verrechnet werden. Lenkeinrichtungen (digitale Lenksysteme) für Traktoren werden mit 14 % bezuschusst, wenn das Lenksystem unabhängig vom Traktor aktiviert wird und es eine eigene Rechnung dazu gibt. Melkroboter, Futterschieber-Roboter und Entmistungsroboter werden ebenfalls mit dem 14%igen Zuschuss gefördert, wenn es sich um digital gesteuerte Roboter handelt.
Sowohl umsatzsteuerlich regelbesteuerte als auch umsatzsteuerlich pauschalierte Betriebe bekommen nur die Nettokosten gefördert.
Eine Kombination der Covid 19–Investitionsprämie mit anderen Förderungen ist möglich. Falls eine betriebliche Investition sowohl im Rahmen der Covid 19–Investitionsprämie als auch in einem kofinanzierten EU-Förderprogramm im Bereich der GAP und EMFF zu berücksichtigen ist, kann bis zur Obergrenze gefördert werden. Bei Überschreiten der Obergrenze ist die EU-Förderung gegebenenfalls zu kürzen. Gibt es im Unionsrecht keine Förderobergrenze oder gilt das Beihilferecht für die konkrete Fördermaßnahme, bestehen hingegen keine Kumulierungsbeschränkungen (ausgenommen Überförderung).