Neue Selbständige sind erst dann sozialversicherungspflichtig, wenn die aus ihrer Tätigkeit erzielten Einkünfte über der Versicherungsgrenze liegen. Wird die Versicherungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten, sollte das der Sozialversicherungsanstalt bis Ende des Jahres gemeldet werden.
Neue Selbständige sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen. Sie sind etwa dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie ihre Tätigkeit erst im laufenden Jahr aufgenommen haben oder ihre Einkünfte bislang unter der Versicherungsgrenze lagen.
Wird die Versicherungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten, das aber der Sozialversicherungsanstalt nicht gemeldet, so verhängt die Sozialversicherungsanstalt im Nachhinein einen Beitragszuschlag von 9,3% der Beiträge!
Für Neue Selbständige bestehen zwei relevante Versicherungsgrenzen (Werte 2014):
1. Versicherungsgrenze I: € 6.453,36/Jahr: Diese Grenze gilt, wenn innerhalb des Beitragsjahres keine weiteren Erwerbseinkünfte erzielt werden.
2. Versicherungsgrenze II: € 4.743,72/Jahr: Diese Grenze ist heranzuziehen, wenn innerhalb des Beitragsjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder bestimmte andere Leistungen bezogen werden (z.B. Pension, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, etc.).
Überschreitungserklärung für laufendes Jahr
Ein Neuer Selbständiger, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (so genannte Überschreitungserklärung). Die Feststellung der Pflichtversicherung aufgrund einer solchen Überschreitungserklärung ist jedoch seit 2012 nicht mehr nachträglich, sondern nur noch für das jeweils laufende Jahr, für 2014 somit bis spätestens 31.12.2014, möglich.
Nur dann, wenn die Einkünfte sicher unter der Versicherungsgrenze liegen, kann von einer Meldung abgesehen werden. Eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung ist nicht möglich.