Die Geburt eines Kindes zählt zu den schönsten Ereignissen im Leben. Viele Väter möchten die erste Zeit nach der Geburt bewusst mit ihrer Familie verbringen und die Mutter im Alltag unterstützen. Während Arbeitnehmer dafür den sogenannten Papamonat in Anspruch nehmen können, stellt sich für Unternehmer, Selbständige und Geschäftsführer häufig die Frage, ob auch ihnen eine finanzielle Unterstützung zusteht.
Die gute Nachricht: Auch Unternehmer und Geschäftsführer können grundsätzlich vom Familienzeitbonus profitieren. Allerdings gelten dafür besondere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit.
Papamonat und Familienzeitbonus: Wo liegt der Unterschied?
Die Begriffe Papamonat und Familienzeitbonus werden häufig synonym verwendet. Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Regelungen.
Der Papamonat ist ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch nach dem Väter-Karenzgesetz und steht ausschließlich Arbeitnehmern zu. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Der Familienzeitbonus ist hingegen eine staatliche Geldleistung für Väter, die ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes vorübergehend unterbrechen und sich ausschließlich ihrer Familie widmen. Diese Leistung kann grundsätzlich auch von Unternehmern, Selbständigen und Geschäftsführern beantragt werden.
Wer hat Anspruch auf den Familienzeitbonus?
Damit ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Familienzeit muss innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes beginnen.
- Die Familienzeit muss ununterbrochen 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage dauern.
- Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil bestehen.
- Die Familienzeit muss ausschließlich der Betreuung des Kindes und der Unterstützung der Familie gewidmet werden.
- Die Erwerbstätigkeit muss vollständig unterbrochen werden.
- In den letzten 182 Tagen vor Beginn der Familienzeit muss eine durchgehende kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bestanden haben.
Gerade die letzten beiden Voraussetzungen sind für Unternehmer und Geschäftsführer besonders relevant.
Die Erwerbstätigkeit muss vollständig ruhen
Für Selbständige und Geschäftsführer reicht eine bloße Reduktion der Arbeitszeit nicht aus. Während der Familienzeit muss die Erwerbstätigkeit tatsächlich unterbrochen werden.
Wer weiterhin Kunden betreut, operative Entscheidungen trifft oder laufende Projekte bearbeitet, riskiert den Verlust des Anspruchs auf den Familienzeitbonus.
Die Familienzeit soll ausschließlich der Familie gewidmet werden. Daher wird in der Praxis besonders darauf geachtet, ob die Erwerbstätigkeit tatsächlich eingestellt wurde.
Nachweis der Unterbrechung bei Selbständigen
Bei Gewerbetreibenden erfolgt der Nachweis häufig durch eine Ruhendmeldung des Gewerbes. Ist dies berufsrechtlich nicht möglich, kann die Unterbrechung gegenüber der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) dokumentiert werden.
Wer mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, muss grundsätzlich sämtliche Erwerbstätigkeiten unterbrechen. Dies betrifft auch Unternehmer, die zusätzlich unselbständig beschäftigt sind.
Eine frühzeitige Planung ist empfehlenswert, da die erforderlichen Nachweise oftmals bereits vor Beginn der Familienzeit vorbereitet werden sollten.
Besonderheiten für Geschäftsführer einer GmbH
Für Gesellschafter-Geschäftsführer gestaltet sich der Nachweis der Erwerbsunterbrechung häufig schwieriger als für klassische Einzelunternehmer.
Da regelmäßig keine Gewerberuhendmeldung möglich ist, sollte die Unterbrechung der Geschäftsführertätigkeit sorgfältig dokumentiert werden. In der Praxis können insbesondere folgende Maßnahmen hilfreich sein:
- Bestellung einer Vertretung,
- schriftliche Übergabe laufender Agenden,
- Dokumentation der Abwesenheit,
- Information von Kunden und Geschäftspartnern,
- Gesellschafterbeschluss über die vorübergehende Übertragung von Geschäftsführungsagenden.
Je besser die Unterbrechung dokumentiert wird, desto leichter kann der Anspruch gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger nachgewiesen werden.
Wie hoch ist der Familienzeitbonus?
Der Familienzeitbonus beträgt derzeit 54,87 Euro pro Tag.
Bei einer Bezugsdauer von 31 Tagen ergibt sich somit ein maximaler Auszahlungsbetrag von 1.700,97 Euro.
Die Höhe des Familienzeitbonus ist unabhängig vom bisherigen Einkommen des Vaters. Maßgeblich ist jeweils der gesetzlich geltende Betrag zum Zeitpunkt des Bezugs.
Wo wird der Familienzeitbonus beantragt?
Der Familienzeitbonus wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern muss beantragt werden.
Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Vater unmittelbar vor Beginn der Familienzeit versichert war. Je nach Versicherungsverhältnis kann dies die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK), die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) oder die BVAEB sein.
Der Antrag kann frühestens am Tag der Geburt des Kindes gestellt werden und muss spätestens am 121. Tag nach der Geburt beim zuständigen Krankenversicherungsträger einlangen.
Für Geburten nach dem 31. Oktober 2023 erfolgt die Antragstellung grundsätzlich elektronisch. Bereits bei der Antragstellung ist die gewünschte Bezugsdauer von 28 bis 31 Tagen festzulegen.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Der Familienzeitbonus wird direkt vom zuständigen Krankenversicherungsträger auf das angegebene Bankkonto überwiesen.
Während des Bezugs besteht grundsätzlich ein Krankenversicherungsschutz. Die Finanzierung erfolgt über den Familienlastenausgleichsfonds.
Besonders erfreulich: Für Geburten ab dem 1. Jänner 2023 wird der Familienzeitbonus nicht mehr auf ein später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeld angerechnet.
Ist der Familienzeitbonus steuerpflichtig?
Nein. Der Familienzeitbonus zählt gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG zu den steuerfreien Transferleistungen und unterliegt daher nicht der Einkommensteuer.
Die Leistung erhöht weder den steuerpflichtigen Gewinn noch das steuerpflichtige Einkommen. Darüber hinaus unterliegt der Familienzeitbonus keinem Progressionsvorbehalt. Die Auszahlung hat daher auch keinen Einfluss auf den auf andere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz.
FAQ zum Familienzeitbonus
Können Selbständige den Familienzeitbonus beziehen?
Ja. Voraussetzung ist, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden und die Erwerbstätigkeit während der Familienzeit vollständig ruht.
Ist der Familienzeitbonus steuerfrei?
Ja. Der Familienzeitbonus ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG steuerfrei.
Muss der Familienzeitbonus in der Steuererklärung angegeben werden?
Grundsätzlich nein. Die Leistung ist steuerfrei und unterliegt keinem Progressionsvorbehalt.
Wo wird der Familienzeitbonus beantragt?
Der Antrag ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen, beispielsweise bei der ÖGK, SVS oder BVAEB.
Unsere Empfehlung
Auch Unternehmer, Selbständige und Geschäftsführer können nach der Geburt ihres Kindes vom Familienzeitbonus profitieren. Entscheidend ist jedoch, dass die Erwerbstätigkeit während der Familienzeit tatsächlich und nachweislich unterbrochen wird.
Wer die Familienzeit frühzeitig plant, die erforderlichen Nachweise vorbereitet und die gesetzlichen Fristen einhält, kann die erste Zeit mit dem Neugeborenen genießen und gleichzeitig von einer steuerfreien staatlichen Unterstützung profitieren.
Rechtsgrundlagen: Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Väter-Karenzgesetz (VKG), § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG.
Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).