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Was ist bei Gewinnausschüttungen einer GmbH zu beachten

Recht & Steuern
date icon 14. April 2016

Im letzten Jahr wurde nicht nur der Steuersatz der Kapitalertragsteuer auf 27,5% erhöht sondern auch der Bereich der Einlagenrückzahlung (mehrmals) geändert. Wir haben zu beidem ausführlich berichtet. Unsere Beiträge finden Sie hier.

Was ist nun generell zu beachten?
Je nachdem ob die Dividendenausschüttung an natürliche Personen oder an Körperschaften ergeht, sind unterschiedliche Vorgehensweisen zu beachten.

Natürliche Personen
Bei natürlichen Personen muss im Fall von Gewinnausschüttungen immer von der ausschüttenden GmbH Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% (seit 1.1.2016) einbehalten werden. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn die Gewinnausschüttung steuerlich eine Einlagenrückzahlung darstellt.

Inländische GmbH
Erfolgt die Dividendenausschüttung an eine inländische GmbH, ist ebenfalls ein KESt-Abzug jedoch nur in Höhe von 25% verpflichtend. In weiterer Folge wird diese bezahlte Steuer bei der empfangenden GmbH auf die Körperschaftsteuer angerechnet.
Im Regelfall kann der KESt – Abzug bei Dividendenausschüttungen an inländische Körperschaften unterbleiben, wenn die empfangende Körperschaft mindestens 10% mittel- oder unmittelbar am Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.

Ausländische Körperschaft
Bei EU-Körperschaften kann ebenfalls vom KESt-Abzug Abstand genommen werden, sofern die EU-Körperschaften an der inländischen GmbH zu mindestens 10% mittel- oder unmittelbar beteiligt ist und die Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr bestanden hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein KESt-Abzug in Höhe von 25% vorzunehmen. Bei Gesellschaften außerhalb der EU muss stets KESt in Höhe von 25% einbehalten werden. Dieser Quellensteuerabzug kann jedoch im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen mit den einzelnen Ländern reduziert werden. Weiters kann eine sofortige Reduzierung des Quellensteuerabzuges herbeigeführt werden.

Ergänzend sind die Antimißbrauchsbestimmungen bei Gewinnausschüttungen zu beachten. Zur Vermeidung späterer unliebsamer Steuerfolgen empfiehlt es sich, hier genau zu prüfen.

Zeitliche Frist für die Abfuhr
Die KESt ist binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an das Finanzamt abzuführen. Der Tag des Zuflusses ist jener Tag, der im Gewinnausschüttungsbeschluss als Auszahlungstag vereinbart wurde. Wurde jedoch im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt bereits der Tag nach der Beschlussfassung als Tag des Zuflusses. Ab dem Tag des Zuflusses hat die GmbH die Steuer binnen einer Woche unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ an das Finanzamt abzuführen und eine elektronische Anmeldung mit dem Formular „Ka1“ an das Finanzamt zu übermitteln.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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