Am 11. Juni 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen neuen Erlass bzgl. der Anpassung der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen veröffentlicht. Dieser Schritt erfolgte als unmittelbare Reaktion auf die von der Europäischen Zentralbank (EZB) beschlossene Erhöhung des Leitzinssatzes. Der neue Erlass ersetzt den vorherigen Zinsfestsetzungsstand.
Zur Erläuterung: Der Basiszinssatz orientiert sich an dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank gemäß § 1 der Basis- und Referenzsatzverordnung für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festlegt. Dementsprechend richten sich die Zinssätze für Stundungen, Aussetzungen, Ansprüche, Beschwerden sowie die Umsatzsteuer nach dem jeweils aktuellen Basiszinssatz. Vor diesem Hintergrund werden die genannten Zinsen nun wieder um 0,25 % angehoben.
Die steuerlichen Zinsarten im Überblick:
- Anspruchszinsen: Diese entstehen, wenn die tatsächliche Steuerlast von den geleisteten Vorauszahlungen abweicht. Durch die Anhebung steigen diese Zinsen wieder an. Sie beginnen jeweils ab dem 1. Oktober des Folgejahres des Veranlagungsjahres. Wichtig ist hierbei weiterhin, die Vorauszahlungen möglichst genau zu schätzen und bei absehbaren Nachforderungen rechtzeitig eine Anzahlung zu leisten, um zusätzliche Zinskosten zu reduzieren.
- Umsatzsteuerzinsen: Diese fallen ähnlich an, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen oder -erklärungen verspätet oder unvollständig eingereicht werden. Nach 90 Tagen Verzugszeit beginnen auch hier die erhöhten Zinsen zu laufen.
- Stundungszinsen: Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten können Unternehmer:innen eine Stundung oder Ratenzahlung beim Finanzamt beantragen. Die dafür fälligen Stundungszinsen klettern durch die Anpassung des Basiszinssatzes ebenfalls nach oben.
- Aussetzungs- und Beschwerdezinsen: Wenn ein Steuerbescheid angefochten wird, können zusätzliche Zinsen anfallen: Zum einen Aussetzungszinsen für die Dauer des Verfahrens, zum anderen Beschwerdezinsen, falls sich im Nachhinein eine zu hohe Zahlung als unrichtig herausstellt und vom Finanzamt korrigiert werden muss.
Seit dem 16. Juni 2026 gelten die angepassten, höheren Zinssätze.
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