Die neuen Bestimmungen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 bringen Verschärfungen des Vorsteuerabzugs für Land- und Forstwirte mit sich.
Pauschalierte Landwirte brauchten in der Vergangenheit und auch in Zukunft keine Umsatzsteuervoranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Folglich sind sie nicht verpflichtet, Steuer an das Finanzamt abzuführen, obwohl sie für ihre Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer (10% an Kunden, 12% an Unternehmer) in Rechnung stellen.
Der Nachteil dieser Pauschalierung liegt darin, dass somit für Ausgaben kein Vorsteuerabzug bestehen kann. Im Falle von größeren Investitionen ist es nach derzeitiger Rechtslage daher empfehlenswert zur Regelbesteuerung zu wechseln, da die Investitionen meist mit 20 % Umsatzsteuer belastet sind, der Landwirt selbst aber nur 10 % bzw. 12 % Umsatzsteuer verrechnen muss. Um einen daraus entstehenden Vorsteuerüberhang geltend machen zu können, muss ein Antrag auf Regelbesteuerung für die Umsatzsteuer gestellt werden. Daraus ergibt sich sodann die Konsequenz, dass Vorsteuern abgezogen werden dürfen, für alle Lieferungen und Leistungen aber auch die Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
Die bisherige Besonderheit an der landwirtschaftlichen Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer lag darin, dass nach Ablauf einer 5-jährigen Bindungsfrist wieder in die Pauschalierung gewechselt werden konnte, ohne Vorsteuerrückzahlungen an das Finanzamt tätigen zu müssen.
Ab dem Jahr 2014 gelten beim Wechsel von der Regelbesteuerung zurück zur Pauschalierung aber die allgemein gültigen Vorsteuerberichtigungsregelungen: Das heißt, dass für Maschinen ein 5-jähriger Beobachtungszeitraum und für Gebäude ein 20-jähriger Beobachtungszeitraum gilt. Sofern ein Landwirt in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückkehrt, muss bei Nicht-Einhaltung dieser Fristen die Vorsteuer anteilig zurückgezahlt werden. Diese Neuregelung gilt aber nur für Investitionen, die ab dem 1.7.2013 getätigt werden.
Landwirte, die sich bereits jetzt im Regelbesteuerungssystem befinden, sollten nach Möglichkeit noch vor dem 30.6.2013 geplante Investitionen vorziehen, um die derzeitige Rechtslage noch auszunützen und eine Vorsteuerrückrechnung im Falle der Rückkehr zur Pauschalierung zu vermeiden.
Folgende Tipps sollten dabei beachtet werden:
- Tätigen, nützen und bezahlen Sie noch im 1. Halbjahr 2013 ihre geplanten Investitionen ins Anlagevermögen.
- Konzentrieren Sie Ihre Investitionsvorhaben immer auf das 1. Jahr in dem Sie zur Regelbesteuerung optieren.
Vorteil dieser Neuregelung ist, dass sich Landwirte die Vorsteuern für bereits getätigte Investitionen ab dem 1.7.2013 erstmals anteilig zurückholen können, auch wenn erst in einem späteren Jahr ein Optionsantrag gestellt wird.
Die Pauschalierung im Rahmen der Einkommensteuer ist unabhängig vom umsatzsteuerlichen Regelbesteuerungsantrag. Auch dieser hat aber eine Bindewirkung von 5 Jahren.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.