Mit der UB-Novelle 2026 plant der Gesetzgeber eine Reform der Bilanzierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen. Ziel ist es, dass ein an bestimmte Bedingungen geknüpftes Aktivierungswahlrecht im Anlagevermögen normiert werden soll.
Stille Werte in der Bilanz – Das Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände
Ein Thema, welches in der Praxis häufig unterschätzt wird und dennoch erhebliche bilanzielle sowie betriebswirtschaftliche Konsequenzen mit sich bringt ist die Nichtbilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend UGB.
Was sind selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände?
Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht physisch greifbare Werte, die einem Unternehmen langfristig wirtschaftlichen Nutzen bringen. Typische Beispiele sind:
- Selbst entwickelte Software und IT-Systeme
- Patente und Schutzrechte, die intern entwickelt wurden
- Marken, Logos und Designs
- Kundenstämme und Know-how
- Forschungs- und Entwicklungsergebnisse
- Geschäfts- oder Firmenwert (originärer Goodwill)
Das entscheidende Merkmal: Diese Werte wurden im eigenen Unternehmen geschaffen – nicht am Markt erworben.
Das gesetzliche Aktivierungsverbot im UGB
Das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB) normiert in § 197 UGB ein grundsätzliches Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte. Das bedeutet:
Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen – anders als entgeltlich erworbene – nicht in der Bilanz angesetzt werden.
Dies steht im direkten Gegensatz zu:
- Entgeltlich erworbenen immateriellen Anlagewerten → Aktivierungspflicht
- Selbst erstellten Sachanlagen → grundsätzlich aktivierungsfähig
Warum dieses Aktivierungsverbot?
Das Verbot folgt mehreren gewichtigen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB):
- Vorsichtsprinzip (§ 201 Abs. 2 Z 4 UGB)
Selbsterstellte immaterielle Werte sind in ihrer Bewertung unsicher. Künftige wirtschaftliche Vorteile lassen sich oft nicht verlässlich quantifizieren.
- Objektivierungsprinzip
Ohne externen Marktpreis fehlt ein objektivierter Wertmaßstab. Die Gefahr einer willkürlichen oder interessengeleiteten Bewertung ist grundsätzlich gegeben.
- Gläubigerschutzgedanke
Das österreichische Unternehmensrecht ist stark gläubigerschutzorientiert. Eine Aktivierung selbsterstellter immaterieller Werte könnte das Bilanzbild verzerren und Ausschüttungen ermöglichen, die dem Substanzerhalt schaden.
- Realisationsprinzip
Ein Wert gilt bilanziell erst dann als „realisiert“, wenn er durch einen Markttausch objektiviert wurde.
Praktische Auswirkungen
Die Nichtbilanzierung hat in der Praxis weitreichende Folgen, die sich wie folgt darstellen:
Stille Reserven in erheblicher Höhe
Unternehmen, die stark in Forschung, Entwicklung oder den Aufbau von Marken investieren, weisen in ihrer UGB-Bilanz erheblich geringere Vermögenswerte aus, als ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert entspricht. Dies betrifft vor allem:
- Technologieunternehmen
- Pharmaunternehmen (F&E-Investitionen)
- Start-ups und Scale-ups
- Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen (Kundenstamm, Methoden)
Auswirkungen auf Kennzahlen
- Eigenkapitalquote wird systematisch zu niedrig ausgewiesen
- Return on Assets (ROA) wird verzerrt
- Unternehmensbewertungen auf Basis von Buchwerten unterschätzen den tatsächlichen Wert
Relevanz bei Unternehmenstransaktionen (M&A)
Bei Unternehmenskäufen führt die Nichtbilanzierung regelmäßig zu einem Goodwill-Überhang im Kaufpreis. Dieser Goodwill muss beim Erwerber aktiviert und planmäßig abgeschrieben werden – ein Thema mit erheblicher steuerlicher Relevanz.
Kreditvergabe und Rating
Banken und Ratingagenturen müssen selbsterstellte immaterielle Werte außerbilanziell berücksichtigen, um ein realistisches Bild der Bonität zu erhalten.
Steuerrechtliche Dimension
Auch steuerrechtlich besteht in Österreich gemäß § 4 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 6 EStG ein Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Aufwendungen für deren Erstellung sind daher sofort abzugsfähige Betriebsausgaben – was kurzfristig steuermindernd wirkt, langfristig, aber stille Reserven aufbaut.
Was bedeutet das für Ihre Unternehmensplanung?
Als Ihre Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft empfehlen wir, folgende Aspekte im Blick zu behalten:
Dokumentation der Eigenentwicklungen: Auch wenn keine Aktivierung möglich ist, sollten selbsterstellte Werte intern erfasst und bewertet werden – für Managementzwecke, Kreditverhandlungen und Unternehmenstransaktionen.
Ergänzende Berichterstattung: Erwägen Sie eine freiwillige Offenlegung immaterieller Werte im Anhang oder Lagebericht, um ein vollständiges Bild der Unternehmenssubstanz zu vermitteln.
Bewertungsgutachten bei Transaktionen: Bei Unternehmensverkauf oder -kauf sollte stets ein professionelles Gutachten zu immateriellen Werten eingeholt werden.
Steueroptimierung: Die sofortige steuerliche Abzugsfähigkeit von F&E-Aufwendungen bietet Gestaltungsspielraum, der aktiv genutzt werden sollte – insbesondere in Verbindung mit der Forschungsprämie (§ 108c EStG) von derzeit 14%.
Fazit
Das Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände ist ein strukturelles Merkmal des österreichischen Bilanzrechts, das tief in den GoB-Grundsätzen verwurzelt ist. Es schützt Gläubiger, schafft aber gleichzeitig systematische stille Reserven und verzerrt die Aussagekraft von Jahresabschlüssen – insbesondere in einer zunehmend wissensbasierten Wirtschaft.
Für eine fundierte Unternehmensbeurteilung, Kreditwürdigkeitsprüfung oder Transaktionsbewertung reicht die UGB-Bilanz allein nicht aus. Eine ergänzende, wertorientierte Betrachtung ist unerlässlich.
Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).