Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 nur für Grundstücke bis zu einer Größe von 1.000 m² gilt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) wird durch diese Entscheidung bestätigt, da die Regelungen des ursprünglichen EStG übernommen werden.
Diese Bestimmungen legen fest, dass nur der „üblicherweise“ erforderliche Bauplatz von der Steuerbefreiung umfasst ist, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und das Leistungsfähigkeitsprinzip zu bewahren.
Konkret ging es um den Fall, dass die Revisionswerber ein Grundstück mit einer Fläche von 3.637 m², welches sie zuvor als Hauptwohnsitz nutzten, verkauften. Das Finanzamt berücksichtigte für die Befreiung lediglich 1.000 m². Das BFG und im Anschluss der VwGH bestätigten diese Vorgehensweise.
Resümierend kann man festhalten, dass die Hauptwohnsitzbefreiung nicht für beliebig große Grundstücke gilt, sondern auf eine Fläche von 1.000 m² begrenzt ist. Das Abstellen auf die Fläche wirft jedoch die Problematik der unterschiedlichen Veräußerungserlöse aufgrund des Standortes auf.
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