Krypto Airdrop
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Besteuerung von Krypto-Assets: Airdrops

Kryptowährungen
date icon 22. Juli 2021

In weiten Teilen ist die Rechtslage bei der Besteuerung von Krypto-Assets – einer immer beliebter werdenden Vermögensklasse – nach wie vor so gut wie ungeklärt. Lediglich hinsichtlich dem privaten Kryptohandel gibt es einen Besteuerungsleitfaden des BMF, der vor allem den allgemeinen Steuerregelungen folgt (siehe dazu auch unseren Blogbeitrag zur steuerliche Behandlung von Bitcoin). Wegen der Neuartigkeit der Wirtschaftsgüter, Vermögenswerte und Transaktionen ist diese „Vorgehensweise“ allerdings nicht immer unproblematisch. Damit man Krypto-Assets steuerlich zielführend erfassen kann, ist ein grundlegendes Verständnis dessen Ausgestaltung erforderlich. Für Steuerzwecke ist nämlich essentiell, wie Krypto-Assets eingestuft werden: als (im)materielle Wirtschaftsgüter, als bloße Rechte oder als nichts von alledem. De facto gibt es in diesem Bereich – bis auf die BMF-Info – weder Judikatur, Steuergesetzgebung noch Best Practices. Nicht nur die steuerlichen Folgen bei der Veräußerung sind unklar; die Besteuerung scheitert bereits an einer einheitlichen Definition des jeweiligen Krypto-Assets. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist die Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Assets essentiell, um die Besteuerung zielführend beurteilen zu können.

Unsere Artikel-Reihe will dem Abhilfe schaffen. Dabei soll die Funktionsweise jeweils eines typischen Krypto-Assets beleuchtet und die daraus resultierende (mögliche) steuerliche Beurteilung skizziert werden. Den Anfang macht das Krypto-Asset Airdrop.

Definition und Funktionsweise

Im Wesentlichen werden mit Airdrops („Abwurf aus der Luft“) die kostenlose Verteilung bestimmter Token bezeichnet. Der Inhaber einer Kryptowährung erhält dabei weitere Einheiten einer Kryptowährung ohne eigenes Zutun. Er muss also nicht für die durch einen Airdrop erhaltene Kryptowährung bezahlen. Jedoch können die Zurverfügungstellung personenbezogener Daten, Liken von Social Media Posts oder das Staken einer bestimmten Menge an Coins (dh iW Kryptowährungen zurückzuhalten, um Belohnungen zu erhalten) Bedingungen sein, um sich für die Teilnahme am Airdrop zu qualifizieren. In der Literatur wird im Falle einer solchen Gegenleistung regelmäßig auch von einem manuellen Airdrop oder Bounty gesprochen. Gründe für das Verschenken von Kryptowährungen via Airdrop sind mannigfaltig. Häufig geht es darum, Aufmerksamkeit für eine neue Währung zu schaffen. Auch Kryptobörsen nutzen Airdrops, um Kunden zB für ihre Loyalität zu belohnen (iS eines „Bonusprogramms“). Mittels Airdrop erfolgt so zB eine Gutschrift von Kryptowährungen auf die Wallet, auf welcher der Begünstigte eine bestimmte Menge der Kryptowährung Litecoin hält. Auch durch den Nachweis einer bestimmten Menge an Kryptowährung auf einer anderen Blockchain kann man Zugriff auf eine neue Kryptowährung bekommen.

Die per Airdrop ausgegebenen Kryptowährungen entstehen dabei entweder direkt in der Wallet des Empfängers oder werden aus einem Pool des Emittenten auf die Empfängerwallet übertragen.

Besteuerung

Soweit der Erhalt von Token oder Einheiten virtueller Währungen im Zuge eines Airdrops betrieblich veranlasst ist, liegen Betriebseinnahmen vor. Die Einheiten bzw Token sind mit dem Marktkurs zu aktivieren. Als Marktkurs ist grundsätzlich zunächst der Börsenkurs zu Grunde zu legen. Analog zum Besteuerungsleitfaden des deutschen BMF betreffend Kryptobesteuerung ist bei Fehlen eines Börsenkurses wohl auch der Durchschnittskurs aus dem Wechselkurs drei verschiedener Handelsplattformen oder webbasierter Listen plausibel. Bei der Veräußerung ist ein Gewinn oder Verlust zu realisieren.

Erfolgt der Zufluss von Kryptowährungen oder Token mittels Airdrop im Privatvermögen, ohne dass dafür eine (Gegen)Leistung seitens des Nutzers erforderlich ist, liegt uE eine steuerfreie Schenkung (Art Lottogewinn vor); die schenkungsrechtlichen Meldeverpflichtungen gem § 121a BAO sind zu beachten. Wird die Grenze von EUR 15.000 pro Kalenderjahr in Summe überschritten, ist eine entsprechende Meldung an das Finanzamt erforderlich (§ 121a Abs 2 lit b BAO). Liegt kein Leistungsaustausch vor, ist auch die spätere Veräußerung mangels Anschaffungsvorgangs iSd § 31 EStG uE nicht einkommensteuerpflichtig.

Ist für den Erhalt zusätzlicher Einheiten virtueller Währung bzw Token durch einen Airdrop im Privatvermögen eine (Gegen)Leistung des Nutzers notwendig, ist wohl von einer sonstigen Leistung gem § 29 Z 3 EStG auszugehen. Diese sind zum Euro-Marktpreis in der Steuererklärung als Einnahme anzusetzen (Freigrenze iHv EUR 220 pro Kalenderjahr). Veräußerungsgewinne der per Airdrop erhaltenen Coins bleiben nach Ablauf eines Jahres nach „Anschaffung“ bleiben gem § 31 EStG jedenfalls steuerfrei. Bei einer Veräußerung innerhalb der Einjahresfrist unterliegt der Veräußerungserlös der progressiven Einkommensteuer (§ 31 EStG), soweit die Summe aller aus den privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne EUR 440 nicht überschreitet.


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Wichtige Informationen entnehmen Sie auch unserem Beitrag Tax Alert zur Krypto-Besteuerung.

Gerne beraten wir Sie bzgl. Besteuerung von Airdrops (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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