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Kryptowährungen und Einkommensteuer: Wann gilt der Sondersteuersatz von 27,5% und wann der normale Tarif?

Kryptowährungen
date icon 10. Juni 2025

Seit der Einführung des Krypto-Steuerregimes mit 1. März 2022 unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen grundsätzlich dem Sondersteuersatz von 27,5 %. Doch wie so oft im Steuerrecht gibt es Ausnahmen – insbesondere bei sogenannten nicht verbrieften Derivaten. In diesem Beitrag beleuchten wir, wann bei Kryptos nicht der Sondersteuersatz, sondern der Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt, und welche praktischen Konstellationen betroffen sind.

Grundsatz: Kryptowährungen = Kapitalvermögen

Mit der Steuerreform wurde klargestellt, dass Kryptowährungen (§ 27b EStG) in den Bereich des Kapitalvermögens fallen. Die laufenden Erträge und die Veräußerungsgewinne sind daher mit 27,5 % KESt zu versteuern (Ausnahme Altvermögen).

Zu beachten gilt es jedoch, dass nicht jedes Investment/Veranlagung/Finanzprodukt, welches in Kryptowerten notiert bzw angeboten wird der flat tax Besteuerung mit 27,5% unterliegt. Vielmehr kommt es darauf an, um welches Finanzprodukt es sich handelt.

Ausnahme: Derivative Geschäfte unterliegen dem Tarif (§ 27a Abs. 2 Z 7 EStG)

Gemäß § 27a Abs. 2 Z 7 EStG fallen nicht verbriefte Derivate nicht unter den Sondersteuersatz. Gewinne aus solchen Geschäften sind nicht endbesteuert und unterliegen daher dem progressiven Einkommensteuertarif (bis zu 55 %).

Was bedeutet das konkret für Kryptowährungen?

In der Praxis gibt es eine Reihe von Krypto-Instrumenten und -Transaktionen, die derivate Charakteristika aufweisen können, insbesondere wenn sie nicht verbrieft sind (also keinen Wertpapier-Charakter haben):

  • Krypto-Futures & Perpetual Contracts
    – Derivate mit Hebelwirkung auf den Kurs von Kryptowährungen
    – Nicht verbrieft → Tarifbesteuerung
  • Optionsgeschäfte auf Kryptowährungen
    – Call- oder Put-Optionen, z. B. auf Bitcoin oder Ethereum
    – Auch hier: Wenn nicht verbrieft, fällt keine KESt an – sondern es gilt der Tarif
  • CFDs auf Kryptowährungen (Contracts for Difference)
    – Werden oft von klassischen Brokern angeboten
    – Diese Produkte sind nicht verbrieft – auch hier gilt der Tarif
  • Tokenisierte Derivate (z. B. synthetische Assets)
    – Die rechtliche Einordnung ist hier komplex – bei fehlender Verbriefung ebenfalls Tarifpflicht

Abgrenzung in der Praxis: Wann liegt ein nicht verbrieftes Derivat vor?

Die Unterscheidung zwischen verbriefter und nicht verbriefter Form ist entscheidend:

  • Verbrieft: Es liegt ein Wertpapier (z. B. Zertifikat, ETN) mit ISIN vor → KESt-pflichtig (27,5 %)
  • Nicht verbrieft: Kein Wertpapier, z. B. direkter Vertrag mit der Plattform oder über Smart Contracts → Tarifbesteuerung

Tipp: Die genaue Einordnung kann im Einzelfall schwierig sein. Maßgeblich ist, ob ein Wertpapier im rechtlichen Sinn vorliegt oder ob es sich bloß um eine schuldrechtliche Vereinbarung ohne Verbriefung handelt.

Fazit: Augen auf bei Krypto-Derivaten

Während viele Krypto-Gewinne bequem mit 27,5 % KESt steuerlich abgehandelt sind, gibt es gerade im Bereich von Derivaten eine wichtige Ausnahme: Nicht verbriefte Derivate unterliegen dem progressiven Tarif. Das betrifft insbesondere Futures, Optionen, CFDs und synthetische Token, die keinen Wertpapiercharakter aufweisen.

Für Anleger und Steuerpflichtige ist es entscheidend, die jeweiligen Produkte steuerlich richtig einzuordnen – insbesondere dann, wenn die Plattform keine Kapitalertragsteuer abführt. Eine gute Dokumentation ist hier unerlässlich.

Sie haben Fragen zu Ihren Krypto-Gewinnen oder -Verlusten?
Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen gerne bei der steuerlich optimalen Gestaltung Ihrer Investments (info@artus.at)!

Alexander Hollaus
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Michael Obernberger
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