Um Mehrkosten für Betriebe (aufgrund des in der Kurzarbeitsphase angesammelten Urlaubsanspruchs) und Einkommensausfälle der Mitarbeiter (durch entgangene Trinkgelder) auszugleichen, sollen Betriebe und deren Mitarbeiter bis zu EUR 1.000 erhalten.
Wer ist förderberechtigt?
Kurzarbeitsbonus kann von jenen Unternehmen beansprucht werden, welche seit November durchgehend geschlossen sind. Eine Berücksichtigung ist nur sinnvoll, wenn die Arbeitszeit aufgrund der Kurzarbeit im März 2021 deutlich reduziert ist (> 50 %). Ansonsten würden ggf nicht einmal die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmer durch den Kurzarbeitsbonus gedeckt sein.
Förderstelle und Förderbetrag:
Geltend gemacht wird der Bonus gegenüber dem AMS durch Anhebung der Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) um den Betrag von EUR 950. Dies hat für März 2021 bis zum 28.4.2021 zu erfolgen. Diese Maßnahme führt im Anschluss zu einer höheren Kurzarbeitsbeihilfe um etwa EUR 1.100, davon erhalten Arbeitnehmer rund EUR 175 netto mit der Abrechnung im März 2021 (oder ggf Aufrollung im April/Mai) und Arbeitgeber EUR 825 netto (abhängig vom Arbeitszeitausfall). Der Rest entfällt auf Steuern und Abgaben für das erhöhte Arbeitnehmer-Entgelt.
Erhöhung Arbeitnehmer-Entgelt:
Damit der Kurzarbeitsbonus geltend gemacht werden kann, ist es erforderlich, das Mindestbruttoentgelt laut BMAFJ-Kurzarbeitstabelle bis zu einem Bruttoentgelt während der Kurzarbeit von unter EUR 1.700 um mindestens EUR 300 brutto zu erhöhen, ab einem Bruttoentgelt während Kurzarbeit von EUR 1.700 ist es um mindestens EUR 350 zu erhöhen (max. bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Bei Teilzeitbeschäftigung ist ebenso um den vollen Betrag zu erhöhen.
Auf den Kurzarbeitsbonus kann natürlich auch verzichtet werden (sinnvoll ab einem Arbeitsausfall von weniger 50 %).
In Zweifelsfällen empfehlen wir vorab zu überprüfen, ob der Kurzarbeitsbonus einen Mehraufwand für den Arbeitnehmeranteil abdeckt und daher sinnvoll ist (insbesondere in Fällen, bei denen Dienstnehmer im März ausscheiden oder bei nicht bloß geringfügigem Urlaubsverbrauch).
Folgendes Beispiel zur Veranschaulichung:
1. Schritt: Ermittlung Dienstnehmer Mindestbruttoentgelt:
Dienstnehmer-Bruttogehalt vor Kurzarbeit: EUR 1.800
Dienstnehmer-Mindestbruttogehalt während Kurzarbeit gem. BMAFJ-Tabelle: EUR 1.447,09
+ Erhöhungsbetrag Mindestbruttobetrag zur Inanspruchnahme Kurzarbeitsbonus: EUR 300,00
= Mindestbruttoentgelt EUR 1.747,09 bei Inanspruchnahme Kurzarbeitsbonus
2. Schritt: AMS Abrechnung Arbeitgeber:
„Brutto-Entgelt vor Covid-19-Kurzarbeit“ wird für März 2021 außertourlich um EUR 950 erhöht:
EUR 1.800 + EUR 950 = EUR 2.750
Abgabenrechtliche Auswirkung
Der Kurzarbeitsbonus ist als normaler laufender Bezug Lohnsteuer- DB- und DZ- pflichtig (soweit keine Ausnahme greift wie zB für begünstigte Behinderte etc). Weiters ist davon auszugehen, dass der Kurzarbeitsbonus kommunalsteuerfrei ausbezahlt werden kann (endgültige Beschlussfassung der Kurzarbeitsrichtlinie bleibt abzuwarten). Der Kurzarbeitsbonus wirkt sich nicht erhöhend auf die SV-Beitragsgrundlage aus und für die Ermittlung der BV-Beitragsgrundlage wird auf den Günstigkeitsvergleich nach § 6 Abs 4 BMSVG abgestellt (höherer Betrag aus faktischem Entgelt [Mindestbruttoentgelt plus Kurzarbeitsbonus] und fiktiver BV-Beitragsgrundlage vor Beginn Kurzarbeit).
Gerne unterstützen wir Sie bei der Dienstnehmer- bzw bei der AMS-Beihilfenabrechnung und stehen für allfällige diesbezügliche Fragestellungen gerne zur Verfügung. (info@artus.at).