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Corona Blog: Fixkostenzuschuss aus dem Corona Hilfsfonds

Corona
date icon 22. Mai 2020

Update 20.5.2020 beinhaltet die Verordnung des BMF betreffend Richtlinie zur Deckung der Fixkosten vom 20.5.2020; siehe weiters unter FAQs des BMF.

Für Unternehmen, die coronabedingt erhebliche Umsatzeinbußen ab 16. März 2020 hinnehmen müssen, wurde der Corona Hilfsfonds geschaffen. Einerseits gibt es staatliche Garantien zu Bankkrediten und andererseits Zuschüsse zu den weiterlaufenden Fixkosten bis zu maximal 90 Mio € je Einzelfall während der Coronakrise.

Nachfolgend bringen wir die wesentlichen Grundlagen:

Voraussetzungen

  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein.
  • Die Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein.
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Coronakrise einen Umsatzverlust von >40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist.
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen,
    • die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen im Sinne der AGVO EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) waren ODER
    • wenn über das Unternehmen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw lagen die Voraussetzungen für eine Insolvenzbeantragung nicht vor (diesfalls ist ein Fixkostenzuschuss im Rahmen der De-minimis-Verordnung möglich. Dabei dürfen im Rahmen der De-minimis-Beihilfen im Zeitraum in den letzten 3 Jahren max. € 200.000 an das Unternehmen bzw die Unternehmen einer Unternehmensgruppe gewährt werden)

Ausschlusskriterien

Bei folgenden Gegebenheiten besteht kein Anspruch auf Zuschussgewährung:

  • Unternehmen, die im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften stehen und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts
  • Ausgenommen sind ferner Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen)
  • Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigten, und mehr als 3% der Mitarbeiter während der Krise gekündigt anstelle das Instrument der Kurzarbeit eingesetzt haben. Auf Antrag bestehen ggf Ausnahmen davon.
  • Unternehmen, die
    • in den letzten 3 Jahren gegen das Abzugsverbot des § 12 KStG verstoßen haben (Lizenz-/Zinszahlungen innerhalb eines Konzerns, welche bei der empfangenden Gesellschaft keiner Besteuerung oder einem Steuersatz von <10% unterliegen)
    • in den letzten 5 Jahren rechtskräftig zu einer Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verurteilt wurden (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit)

Berechnung des Fixkostenzuschusses

Die maßgebenden Bemessungsgrundlagen sind Umsatzausfälle und Fixkosten des Unternehmens. Für das 2. Quartal 2020 oder maximal 3 zusammenhängende Monate im Zeitraum 16.3.-16.9.2020 können Fixkostenzuschüsse beantragt werden, sofern die Untergrenze des Fixkostenzuschusses von € 500 überschritten wird.

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens:

  • Umsatzausfall 40 – 60%: 25% der Fixkosten werden ersetzt; gedeckelt mit 30 Mio €
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung; gedeckelt mit 60 Mio €
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung; gedeckelt mit 90 Mio €
  • Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, jedoch abzugsfähige Aufwendungen gekürzt
  • Zahlungen aus anderen öffentliche Zuwendungen oder nach dem Epidemiegesetz mindern den Fixkostenzuschuss, ausgenommen davon sind Zahlungen für Kurzarbeit und den Härtefallfonds
  • Der Umsatzausfall ist wie folgt zu berechnen:
    • Die Umsatzerlöse aus den Waren-/Leistungserlösen laut ESt/KSt Erklärung (Kz 9040,9050) sind für die Werte 2020 mit 2019 vergleichen
    • Entweder sind zu vergleichen
      • das 2. Quartal 2020 mit dem 2. Quartal 2019 ODER
      • Maximal 3 zusammenhängende Perioden im Zeitraum 16.3. – 15.9.2020 von je 30 Tagen; zB 16.3.-15.6., 16.6.-15.9.) mit dem entsprechenden Vorjahr
  • Bei Neugründungen ist eine Plausibilisierung anhand der Planungen vorzunehmen, bei Umgründungen ist auf die jeweilige wirtschaftliche Voreinheit abzustellen
  • Zu den Fixkosten zählen:
    • Geschäftsraummieten und Pachten, betriebliche Versicherungsprämien
    • Zinsaufwendung (sofern die Kredite nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben werden)
    • Finanzierungsanteile Leasing
    • Lizenzgebühren (sofern die empfangende Gesellschaft nicht konzernzugehörig oder demselben Eigentümer zuzurechnen ist)
    • Aufwendungen für Strom / Gas / Telekommunikation
    • Wertverlust verderblicher/saisonaler Waren, bei Wertverlust >50% während der Covid-Maßnahmen (ab 19.8. beantragbar)
    • Fiktiver Unternehmerlohn bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften; maßgebend ist die Basis des letztveranlagten Jahres; mindestens € 666,67 – maximal € 2.666,67; Nebeneinkünfte mindern die Bemessungsgrundlage
    • Personalaufwand für Stornierungen und Umbuchungen
    • Beratungskosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bis €500 wenn der Fixkostenzuschuss < T€12 beträgt
    • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige, nicht das Personal betreffende, Zahlungsverpflichtungen. Dazu zählen zB Buchhaltungs- und Bilanzkosten, Jahresbeträge für Werbung, Tourismusbeträge, etc.
  • Bei Einnahmen-/Ausgabenrechnern sind die Umsätze und Fixkosten nach dem Zu/Abflussprinzip zu ermitteln, sofern die Zu-/Abflüsse nicht willkürlich sind und zu Verschiebungen führen

Abwicklung

  • Die Beantragung ist ab 20. 5. für das max. 50% über FinanzOnline bei Ihrem Finanzamt möglich, die weiteren Beträge sind ab 19.8. und 19.11. zu beantragen, spätestens bis 31.8.2021.
  • Korrekturen und Ergänzungen der Beantragung sind bei der letzten Beantragung (ab 19.11.) vorzunehmen, dabei sind erhaltene Fixkostenzuschüsse ggf gegenzurechnen.
  • Ein einmal gewählter Betrachtungszeitraum gilt gem der FAQ auch für die folgenden Tranchen, daher empfehlen wir die Auswahl der zu beantragenden Monate sorgfältig zu überlegen.
  • Das Finanzamt erstellt eine Risikoanalyse und COFAG AG (das ist die eigens geschaffene Abwicklungsstelle für den Corona Hilfsfonds) prüft und entscheidet über den Antrag.
  • Die tatsächlichen Auszahlungen erfolgen über die COFAG. Die COFAG kann ergänzende Unterlagen ggf anfordern.
  • Die Dauer bis zur Auszahlung soll nach 5 Werktagen betragen, die ersten Zahlungen sind somit für Ende Mai/Anfang Juni zu erwarten.
  • Für die Einreichung ist eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich. Die Bestätigung entfällt, wenn der gesamte Zuschuss < T€12 beträgt – darüber hinaus bis zum Betrag von gesamt T€90 ist lediglich eine Plausibilitätsprüfung erforderlich. Ab dem Zuschussbetrag von T€90 ist eine detaillierte Überprüfung und Bestätigung erforderlich.
  • Für Betriebe, die für länger als 3 Monate coronabedingte Umsatzverluste erleiden, sind entsprechend der FAQ weitere Zuschussmaßnahmen in Aussicht gestellt.

Auflagen und Bedingungen

  • Unternehmen dürfen keine Boni im Ausmaß von mehr als 50% des Vorjahres an Geschäftsführer oder Vorstand gewähren; weiters sind Entnahmen/Dividendenzahlungen auf die wirtschaftliche Situation anzupassen (Dividendenbeschlussverbot von 16.3.2020 – 16.3.2021) und bis drei Monate nach letzter Zuschusszahlung eine maßvolle Dividendenpolitik zu betreiben.
  • Entsprechend der FAQs ist eine Unternehmerlohn nicht als Gewinnausschüttung anzusehen und damit zulässig.
  • Aufnahme in die Transparenzdatenbank
  • Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten.
  • Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.

Tipp

  • Achten Sie auf eine exakte zeitraumbezogene Umsatzerlös- und Fixkostenabgrenzung.
  • Dokumentieren Sie die Verträge zu betriebsnotwendigen – nicht das Personal betreffende – Verpflichtungen.
  • Dokumentieren Sie die Menge und den Wertverlust Ihrer Warenvorräte.
  • Bereiten Sie eine transparente Gesamtdokumentation vor.
  • Die Finanzbehörde kann im Rahmen einer Außenprüfung den Fixkostenzuschuss plausibilisieren.

Passend zu diesem Thema finden Sie unseren Corona Hilfs-Fonds FIXKOSTENZUSCHUSS 1-Pager.

Bei Fragen wenden Sie sich an info@artus.at.

Stand: 22.5.2020

Wolfgang Dibiasi
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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