Der Freibetrag für begünstigte Vereine von € 10.000 steht gemeinnützigen Vereinen nur in Hinblick auf unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte zu. Der Freibetrag wird nicht bei der Veräußerung von privaten Grundstücken zuerkannt.
Gemeinnützigkeit wird anerkannt, wenn ein Verein ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördert. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, die Fürsorge für alte, kranke oder körperlich beeinträchtigten Personen sowie für die Förderung des Körpersports.
Steuer auf Dividenden und Zinseinkünfte
Die Einkünfte solcher Vereine sind steuerfrei. Nur Einkünfte, die dem Körperschaftsteuerabzug unterliegen, sind zu besteuern. Dazu zählen Dividenden, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ebenso zu besteuern sind Einkünfte aus Privatdarlehen oder Einkünfte aus der Veräußerung von privaten Grundstücken. Diese Einkünfte zählen zum Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte.
Vereinsfest ist entbehrlicher Hilfsbetrieb
Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätzlich einen entbehrlichen Hilfsbetrieb, sind diese Einkünfte ebenfalls zu besteuern. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht zwingend notwendig ist, aber doch mit ihm im Zusammenhang steht. Als entbehrlicher Hilfsbetrieb gilt etwa das kleine Vereinsfest. Die Einkünfte aus dem entbehrlichen Hilfsbetrieb sind unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte.
Freibetrag nutzen
Gemeinnützige Vereine können somit sowohl beschränkt als auch unbeschränkt steuerpflichtige Einkünfte haben. Es besteht für gemeinnützige Vereine die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Einkommens einen Freibetrag für begünstigte Zwecke von € 10.000 abzuziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht verbrauchte Freibeträge sogar in die nächsten Jahre vorgetragen werden.
Kein Freibetrag bei Grundstücksveräußerungen
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu beurteilen, ob bei einem gemeinnützigen Verein der Freibetrag für begünstigte Zwecke nur im Bereich der unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gelten gemacht werden kann oder auch im Bereich der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte. Er entschied: Der Freibetrag ist nur vom unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen (entbehrlicher Hilfsbetrieb) in Abzug zu bringen. Keine Wirkung entfaltet er für die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht (Grundstücksveräußerung) unterliegen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines gemeinnützigen Vereines der Abzug des Freibetrages von € 10.000 von Einkünften aus Privatdarlehen oder bei privaten Grundstücksveräußerungen nicht möglich ist.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. (info@artus.at)