Die Auszahlung aus der 2. Phase des Härtefallfonds kann ab 20.4.2020 beantragt werden. In dieser Phase werden bis zu 2.000 € monatlich über eine Dauer von max 3 Monate als steuerfreier Zuschuss gewährt. Im Gegensatz zur ersten Phase wurden die Kriterien erweitert. Die Auszahlung aus der 1. Phase werden auf die 2. Phase angerechnet. Deshalb ist eine Beantragung für die 1. Phase nun nicht mehr möglich.
Die Bundesregierung hat am 26.4.2020 die Kriterien nochmals überarbeitet. Zur besseren Übersichtlichkeit, was sich dadurch geändert hat, sind diese Neuerungen fett dargestellt.
Voraussetzungen
- Unternehmensgründung vor Ausbruch der Coronakrise (15.3.2020)
- Sitz/Betriebsstätte in Österreich
- Härtefall, dh
- Laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden, oder
- behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder
- Umsatzeinbruch von mind 50% (Vergleich mit selbem Monat im Vorjahr)
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb lt letztem Steuerbescheid sind positiv – nicht mehr relevant
- Keine weiteren Barzuschüsse iZm Coronakrise erhalten – Bezug aus dem Familienhärteausgleich ist kein Ausschlussgrund mehr
- Kein anhängiges Insolvenzverfahren
- Kein Unterschreiten der URG-Kennzahlen (8% EK-Quote, 15 J Schuldentilgungsdauer) – Unionsrechtlich abgeändert in „kein Unternehmen in Schwierigkeiten“
- Keinen Arbeitslosengelbezug im Zeitpunkt der Antragstellung
Berechnung
Es wird auf den Verdienstentgang gegenüber dem letzten Bescheidjahr (auf Antrag Durchschnitt der letzten 3 Jahe) abgestellt. Von diesem werden 80% bzw maximal 2.000 € monatlich für die nächsten drei Monate ersetzt. Laufende Bezüge aus anderen Einkunftsquelle sowie ein bereits in Phase 1 erhaltener Zuschuss sind abzuziehen. Ist das Einkommen im Vergleichsjahr negativ bzw liegt kein Einkommensteuerbescheid vor, beträgt der Ersatz 500 € pro Monat. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beträgt die Förderung – unabhängig vom Berechnungsergebnis – für alle Unternehmer mindestens 500 € monatlich (=Mindestförderhöhe).
Antragstellung
Wie auch in der 1. Phase kann der Antrag ausschließlich online über die Homepage der Wirtschaftskammer erfolgen.
Zu beachten ist, dass es 3 getrennte Betrachtungszeiträume (beginnend mit 16.3. je 1 Monat) gibt, für die jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen ist! Für den Zeitraum 16.3.-15.4. ist dies seit dem 20.4. möglich. Um Unternehmen zu unterstützen bei den einen coronabedingter Auftragseinbruch sich erst später in den Umsatzzahlen bemerkbar macht, gibt es nun insgesamt 6 monatliche Betrachtungszeiträume, aus den der Unternehmer 3 frei auswählen kann.
Neben der Angabe von persönlichen Daten sind noch folgende Eingaben erforderlich:
- Steuernummer: hierdurch erfolgt die automatische Berechnung des Einkommens des Vergleichsjahres anhand der Schnittstelle zum Finanzamt
- Einnahmen im Betrachtungszeitraum
- Nettonebeneinkünfte (nach Steuern) im Betrachtungszeitraum
Passend zu diesem Thema finden Sie unseren Corona Härtefallfonds 2. Phase 1-Pager.
Bei der Berechnung im Detail können wir Sie gerne unterstützen (info@artus.at)!