Die Auszahlung aus der 2. Phase des Härtefallfonds kann ab 16.4.2020 beantragt werden. In dieser Phase sind bis zu 2.000 € monatlich über eine Dauer von max 3 Monate als steuerfreier Zuschuss möglich. Im Gegensatz zur ersten Phase wurden die Kriterien erweitert.
Voraussetzungen 1. Phase
- Unternehmensgründung vor 2020 – gilt nur für 1. Phase
- Sitz/Betriebsstätte in Österreich
- Härtefall, dh
- Laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden, oder
- behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder
- Umsatzeinbruch von mind 50% (Vergleich mit selbem Monat im Vorjahr)
- Einkommen lt letztem Steuerbescheid liegt zwischen rund 5.500 € und 58.000 € – gilt nur für 1. Phase
- Kein weiteres Einkommen (ausgenommen unter Geringfügigkeitsgrenze) – gilt nur für 1. Phase
- Keine Mehrfachversicherung in Kranken- oder Pensionsversicherung – gilt nur für 1. Phase
- Keine weiteren Barzuschüsse iZm Coronakrise erhalten
- Kein anhängiges Insolvenzverfahren
- Kein Unterschreiten der URG-Kennzahlen (8% EK-Quote, 15 J Schuldentilgungsdauer)
- Kein Arbeitslosengelbezug im Zeitpunkt der Antragstellung – gilt nur für 1. Phase
- Kein Pensionsgeldbezug im Zeitpunkt der Antragstellung – gilt nur für 1. Phase
Voraussetzungen 2. Phase
- Sitz/Betriebsstätte in Österreich
- Härtefall, dh
- Laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden, oder
- behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder
- Umsatzeinbruch von mind 50% (Vergleich mit selbem Monat im Vorjahr)
- Keine weiteren Barzuschüsse iZm Coronakrise erhalten; Phase 1 wird angerechnet
- Kein anhängiges Insolvenzverfahren
Berechnung
Es wird auf den Verdienstentgang gegenüber dem Vorjahr abgestellt. Von diesem werden 80% bzw maximal 2.000 € monatlich für die nächsten drei Monate ersetzt. Laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis sowie ein bereits in Phase 1 erhaltener Zuschuss sind abzuziehen. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor (da das Unternehmen erst 2020 gegründet wurde), beträgt der Ersatz 500 € pro Monat.
Bei der Berechnung im Detail können wir Sie gerne unterstützen (info@artus.at)!