Blog

Höchstgerichtliche Judikatur und Kurznachrichten

Recht & Steuern
date icon 22. April 2020

VfGH entschärft die stiftungsrechtliche „Mausefalle“ 2019:

Vom Mausefalleneffekt spricht man dann, wenn Vermögen eines Stifters an eine Privatstiftung zugewendet wurde und der Stifter in der Folge die Privatstiftung widerruft und als Letztbegünstigter das gestiftete Vermögen wieder zurückerhält. In diesem Fall muss der Stifter die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert des zugewendeten Vermögens und dem Verkehrswert des Vermögens im Zeitpunkt des Widerrufs der 27,5%igen Kapitalertragsteuer unterziehen. Der VfGH hat diesen „Mausefalleneffekt“ nun insoweit entschärft, als er jüngst ausgesprochen hat, dass bei Wirtschaftsgütern, bei denen im Zeitpunkt der Zuwendung die Spekulationsfrist bereits abgelaufen war, nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten (vermindert um allfällig geltend gemachte AfA), sondern vielmehr die Verkehrswerte im Zeitpunkt der Zuwendung als steuerlich maßgebende Eingangswerte anzusetzen sind. Im konkreten Fall wurden von der Stifterin im Jahr 2000 mehrere Zinshäuser (bei denen die 10jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war) unter dem Vorbehalt des Fruchtgenussrechts zugewendet und die Stiftung im Jahr 2005 widerrufen. Dem VfGH zufolge war in diesem Fall der steuerliche Stiftungseingangswert mit den Verkehrswerten der Zinshäuser abzüglich des Werts der Fruchtgenussrechte anzusetzen. Demzufolge musste nur die Differenz zum Verkehrswert der Zinshäuser abzüglich der Werte der darauf lastenden Fruchtgenussrechte im Zeitpunkt des Widerrufs versteuert werden.

VwGH zum GmbH-Geschäftsführer, der an die GmbH auch EDV-Leistungen erbringt:

Der VwGH hat unlängst entschieden, dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, der neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch gesondert abgerechnete EDV-Leistungen an seine GmbH erbringt nur über einen einheitlichen Betrieb verfügt. Daher muss eine einheitliche Gewinnermittlung vorgenommen werden. Aufgrund der Eingliederung des Geschäftsführers in die GmbH seien sämtliche bezogenen Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit gem § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG. Die EDV-Leistungen könnten nur dann gesonderte betriebliche Leistungen darstellen, wenn sie durch Mitarbeiter eines eigenständigen (einzelunternehmerischen) Betriebs des Geschäftsführers erbracht worden wären.

VwGH zur Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nach Bekanntgabe einer Prüfung

Strittig war im konkreten Fall, ob die telefonische Ankündigung einer bevorstehenden Außenprüfung ausreicht, um eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auszulösen. Der VwGH erachtete die formlose (telefonische) Bekanntgabe einer bevorstehenden Außenprüfung als ausreichend für die Festsetzung der in § 29 Abs 6 FinStrG vorgesehenen Abgabenerhöhung nach einer Selbstanzeige. Sogar ein Telefonat mit dem Sekretariat der Steuerberatungskanzlei, in dem von der Prüferin lediglich in Erfahrung gebracht wurde, dass die zuständige Sachbearbeiterin nicht anwesend sei, löse bereits die Abgabenerhöhung aus.

Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage

Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen seit jeher der GSVG-Beitragspflicht. Bereits seit 1.1.2016 müssen diese Ausschüttungen verpflichtend bei der Kapitalertragsteueranmeldung angegeben werden werden. Damit die SVS aber auch von der Ausschüttung erfährt, wird nun die Übermittlung von Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung an die SVS gesetzlich geregelt. Die Übermittlung betrifft bereits Ausschüttungen, die ab dem 1.1.2019 zugeflossen sind.

Registrierkasse bleibt angemeldet

Aus Gründen der administrativen Entlastung ist im Falle der Corona bedingten Geschäftsschließung eine Ab- und spätere Anmeldung der Registrierkasse über FinanzOnline nicht erforderlich.

Kein Verlust des Hälftesteuersatzes für pensionierte Ärzte

Für pensionierte Ärzte, die während der Corona-Krise erneut tätig werden, geht der Hälftesteuersatz anlässlich der Betriebsaufgabe gem § 37 Abs 5 EStG nicht verloren.

Bei Fragen hilft Ihnen ARTUS gerne (info@artus.at).

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen