Blog

Corona Blog: Entwurf Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Corona, Recht & Steuern
date icon 24. Juni 2020

In nächster Zeit sollten – sofern Nationalrat und Bundesrat den Gesetzesvorschlägen zustimmen – weitere steuerliche Maßnahmen in Kraft treten. Da diese nur für einen bestimmten Zeitraum gelten, sollten hier die entsprechenden Schritte gesetzt und bspw mit Anschaffungen noch zugewartet werden:

vorzeitige AfA 30% ab 1.7.2020
Die Abschreibung für Abnutzung für Anlagevermögen erfolgt normalerweise linear, dh bspw bei einer Nutzungsdauer von 5 Jahren ergibt sich so eine jährliche Abschreibung von 20%. Für Anschaffungen ab dem 1.7.2020 können davon abweichend allerdings 30% im 1. Jahr abgeschrieben werden, wodurch sich höhere Betriebsausgaben und ein niedrigerer zu versteuernder Gewinn ergibt. Da die AfA in Halbjahresschritten gerechnet wird, sind das für 2020 jedoch nur 15%. Im Einzelfall ist somit durchzurechnen, ob „normale“ AfA für 1 Jahr oder 30% vorzeitige AfA. Gerne unterstützen wir Sie dabei!

Investitionsprämie ab 1.9.2020
Abhängig von der Art der Investition soll eine Prämie von 7% (generell, wenn nicht umweltschädlich) oder 14% (für Digitalisierung, Umwelt oder Life Science) ausgezahlt werden. Sofern wirtschaftlich möglich, lohnt es sich deshalb Investitionen in den Herbst zu verschieben um so von dieser Prämie zu profitieren.

Ausweitung Fixkostenzuschuss
Derzeit kann ein Zuschuss für bis zu 3 Monate im Zeitraum 15.3.-15.9.2020 beantragt werden. Wird das Geld aus dem Zuschuss nicht dringend benötigt, kann es ratsam sein mit der Beantragung noch zu warten, da der Fixkostenzuschuss um 6 Monate verlängert werden soll.

Verlustrücktrag
Für die Steuererklärung 2018 und 2019 soll der Verlust aus 2020 rückgetragen werden können, um so die Steuerlast 2018 bzw 2019 zu senken.

Senkung Umsatzsteuersätze für Gastro, Kunst, Kultur, Medien, Reparaturen ab 1.7.2020
Die Senkung soll NICHT an den Konsumenten weitergegeben werden. Für Umsätze in diesen Branchen bleibt somit ein höherer Nettoerlös für den Unternehmer. Wenn sich die Leistung verschieben lässt bis in den Juli, sollte deshalb davon Gebrauch gemacht werden.

Daneben sind noch weitere Maßnahmen in Planung, die auch ohne aktive Gestaltung durch den Unternehmer zu einer Entlastung führen sollen. Details dazu finden Sie hier.

Für weitere Details stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Wolfgang Dibiasi
  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen