Einstimmig hat der Nationalrat am 7.7.2020 das Konjunkturstärkungspaket 2020 verabschiedet, das Unternehmer wie auch Privatpersonen entlasten soll. Die Beschlussfassung im Bundesrat ist noch ausständig, wohl auf Grund der Einstimmigkeit im Nationalrat aber nur mehr als Formsache zu betrachten.
Degressive Abschreibung
Wahlweise kann für Anschaffungen, die nach dem 30.6.2020 getätigt wurden, die jährliche Abschreibung nicht wie gewohnt linear, sondern davon abweichend bis zu 30% pro Jahr degressiv berechnet werden, was einen niedrigeren steuerlichen Gewinn und dadurch eine niedrigere Steuerlast zur Folge hat.
Beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 neu angeschafft oder hergestellt werden, kann im 1. Jahr die 3-fache, im 2. Jahr die doppelte Abschreibung angewendet werden. Bei betrieblichen Gebäuden somit 7,5% und 5%, bei Vermietung zu Wohnzwecken 4,5% und 3%. Ab dem Jahr steht dann wieder die übliche Abschreibung von 2,5% (betrieblich) und 1,5% (Vermietung).
Verlustrücktrag
Verluste aus dem Jahr 2020 können in das Jahr 2018 bzw 2019 rückgetragen werden, betraglich begrenzt mit 5 Mio €. Dadurch kann der Verlust aus 2020 das Einkommen und damit die Steuerlast 2018 bzw 2019 kürzen. Das stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, weshalb auch in bereits rechtskräftig veranlagte Steuererklärungen dieser Rücktrag berücksichtigt werden kann.
Einkommensteuer
Die erste Stufe der Einkommensteuer wird auf 20% (derzeit 25%) gesenkt. Für Dienstnehmer, die unter der Einkommensteuergrenze liegen wurde die Negativsteuer von 300 auf 400 € angehoben.
Land- und Forstwirtschaft
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- Buchführungspflicht erst ab 700.000 € Umsatz; keine Einheitswertgrenze mehr
- Weitere Möglichkeiten der Vollpauschalierung
- Teilweise steuerfreie Übertragungsrücklage für Kalamitätsnutzung
- 3-Jahres-Verteilung der Einkünfte
Stundungen
Bereits gewährte Stundungen, die auf die Coronakrise zurückzuführen sind werden automatisch bis 15.1.2021 zinsfrei verlängert. Darüberhinausgehende Stundungen werden mit einem besonders niedrigen Satz (0,5% + Basiszinssatz; jeweils Anstieg um 0,5% alle 2 Monate) verzinst.
Sonderzahlungen
1/6 des Jahresgehalts kann bei Dienstnehmer begünstigt besteuert werden, was zu einem höheren Weihnachts- und Urlaubsgeld führt. Dieses Sechstel würde sich bei Dienstnehmern, die in Kurzarbeit weniger verdient haben auch verringern. Um den entgegenzuwirken wird für diese Personengruppe das Jahressechstel einheitlich um 15% erhöht.