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Corona Blog: Kurzarbeit in Zeiten von Corona – Update

Corona
date icon 23. März 2020

ARTUS hat bereits am 16.3.2020 und am 19.3.2020 erste wichtige Informationen zur Kurzarbeit zur Verfügung gestellt.

Mittlerweile ist vergangenen Donnerstag die Sozialpartnereinigung erfolgt und es sind auch seitens des AMS Berechnungstabellen herausgebracht worden. Am 22.3.2020 hat uns die Information erreicht, dass in diesen Tabellen des AMS einige Fehler enthalten sind und auch die konkrete Beantragung noch einige Tage aufgeschoben werden sollte. Für endgültige Kalkulationen ist auf neue AMS Tabellen und die überarbeiteten Lohnverrechnungsprogramme zu warten, erst dann können verlässliche finanzielle Auswirkungen für Dienstgeber und Dienstnehmer ermittelt werden. Nach den erhaltenen Auskünften kann im Laufe der kommenden Tage mit dieser Klärung gerechnet werden. Demnach sind aktuell keine Info-Abrechnungen iZm COVID-19-Kurzarbeit möglich – die Softwareanbieter programmieren mit Hochdruck an den neuen Lohnarten usw., die sich auf Grund der COVID-19-Kurzarbeits-Richtlinie von Donnerstag am Abend ergeben haben.

Gegenwärtig basieren die Eckpunkte des Kurzarbeitsprogrammes auf der Richtlinie KURZARBEITSBEIHILFE (KUA-COVID-19) vom 18.3.2020. Gegenüber unserer Erstinfo vom 16.3.2020 haben sich einige wesentliche Änderungen, insbesondere beim Verbrauch von Urlaub und Zeitausgleich, gegenüber der ersten Information ergeben.

Überblick – einige wichtige Punkte:

  • Alturlaube und Zeitguthaben sind tunlichst abzubauen. Der antragsstellende Arbeitgeber hat ein Bemühen um einen Abbau glaubhaft zu machen. Falls es zu keiner Einigung kommt, schadet das nicht. Der Abbau ist auch während des KA-Zeitraums möglich (Pkt 6.4.2 KUA)
  • Der Beschäftigungsstand muss während der KU bzw. einer Behaltefrist aufrechterhalten werden; Ausnahmen sind nur nach Zustimmung des AMS möglich (Pkt 6.4.3.1.c KUA)
    Als Beschäftigungsstand gilt der Gesamtbeschäftigungsstand (Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge) des nach der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Betriebes oder Betriebsteils, welcher unmittelbar vor der KU bestanden hat, sofern nicht bereits vorher festgelegte Änderungen berücksichtigt werden. Zufällige Unterschreitungen aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation sind unerheblich. (Pkt 9.2 KUA)
  • Es sind für alle betroffenen AN Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Diese können im Zuge der Abrechnung des Zuschusses durch das AMS stichprobenartig überprüft werden. (Pkt 6.7 KUA)
  • Während Urlaub, Krankenstand, Feiertag bestehen keine Ausfallstunden. Diese Nichtleistungszeiten müssen voll bezahlt werden. (Pkt 6.7. KUA)
  • In der Lohnverrechnung muss das reduzierte Gehalt, die KU-Zulage auf die 80-90% des vorherigen Nettogehalts sowie alle Abgaben abgerechnet werden und vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter ausbezahlt werden. Nach Abschluss der LV muss bis 28. des Folgemonats eine Abrechnungsdatei an das AMS übermittelt werden. Die Auszahlung des Zuschusses soll dann innerhalb von 30 Tagen erfolgen.

Der Ablauf zur Beantragung ist wie folgt:

Planung

  • Festlegen, im welchem Ausmaß die Arbeitszeit für welche Mitarbeiter reduziert werden soll – à maximale Reduktion auf 10% für aller Mitarbeiter im Durchrechnungszeitraum
  • Abwägen der Vor- und Nachteile der Kurzarbeit, siehe dazu unseren Beitrag Vorgangsweise Kurzarbeit. Die Alternative wäre ggf die Auflösung des Dienstverhältnisses mit/ohne Wiedereinstellungszusage [dies sollte vor dem Antrag auf Kurzarbeit erfolgen] oder auch Bildungskarenz.

Vorbereitung des Antrages

  • Vorbereiten der Sozialpartnervereinbarung: diese muss vom Arbeitgeber und sämtlichen von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern unterzeichnet werden
  • Die Sozialpartnervereinbarung muss inkl. einer kurzen Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten wegen Corona an die Wirtschaftskammer und die Gewerkschaft zur Unterschrift weitergeleitet werden.
  • Vorbereiten des AMS-Antragsformulars inkl. Kalkulation

Antrag

  • Weiterleitung sämtlicher Dokumente (SP-Vereinbarung, Begründung, AMS-Formular) an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS
  • Das AMS meldet sich innerhalb von 48 Stunden.
  • In der Lohnverrechnung müssen das verringerte Gehalt plus Kurzarbeitsunterstützung sowie die Abgaben abgerechnet werden.
  • Die Dienstnehmer erhalten ihr Nettogehalt (zwischen 80 und 90% des vorherigen Nettos) vom Arbeitgeber.
  • Nach Abschluss der Lohnverrechnung jedes Monats muss eine Auswertung an das AMS übermittelt werden, anhand welcher der genaue Zuschuss vom AMS berechnet und bis spätestens 28. des Folgemonats an den Arbeitgeber ausbezahlt wird. Die Verrechnungs-Unterlagen sind bis zum 28. des Folgemonats beim AMS einzureichen. Die Verrechnung des AMS mit den Dienstgebern erfolgt innerhalb von 90 Tagen.

Praktische Antragstellung – zum Zeitablauf

  • Eine Antragstellung der Corona-Kurzarbeit ist bereits frühestens ab 3.2020 möglich. Dies erfordert
    • eine sehr gute Begründung im Zusammenhang mit Corona und
    • zum anderen vorzulegende Arbeitszeit-Aufzeichnungen.
    • Sollte die Arbeitszeit vom 1.-15.3.2020 auf „normaler“ Basis geleistet worden sein, besteht unseres Erachtens nach keine Berechtigung, den Antrag bereits ab 1.3.2020 zu stellen.

In dem Fall der rückwirkenden Beantragung sollte man mit der Antragsstellung vorerst noch zuwarten. Für die Abrechnung bedeutet das, dass die Dienstgeber den Dienstnehmern gegen Ende des Monats März fristgerecht eine Akonto-Zahlung von ca. 75 % der letzten Nettoauszahlung zukommen lassen und wenn dann alle Unterlagen vorliegen, kann Anfang April die März-Abrechnung fertigstellt werden.

  • Alternativ kann der Antrag auf COVID-19-Kurzarbeit ab 1. April gestellt werden – und die Zeit zwischen 1.3. und 31.3.2020 mit Urlaub, Zeitausgleich (ggf auch Aufbau von Minusstunden) ausgeglichen werden.

ARTUS ist an Ihrer Seite und unterstützt Sie bei allen Fragen der Abwägung der geeigneten Vorgehensweise zur Kostenanpassung. Wenden Sie sich an Ihren ARTUS Betreuer, an info@artus.at oder unsere 24h-Notfallnummer +43 (0) 676 89 70 89 202.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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