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Corona Blog: Kurzarbeit – wo stehen wir und wie geht’s weiter?

Corona
date icon 12. August 2020

Aktuell erfolgt die Umsetzung aus Phase 1

  • Seit Juli sind die genauen Details der Abrechnung der Kurzarbeit Phase 1 geklärt und die Softwarefirmen konnten die Lohnabrechnungsprogramme anpassen.
  • Im August sind unsere LohnverrechnerInnen mit den größtenteils sehr komplexen Fragen der Abrechnung der Kurzarbeit beschäftigt.
  • Kurz: eine sehr schnell eingeführte wichtige Corona-Hilfsmaßnahme barg in sich erhebliche Themenstellungen, die nach vielen Monaten in die komplexe Umsetzung gebracht wurde.

Die Kurzarbeit Phase 3 wird um weitere sechs Monate ab 1. Oktober 2020 verlängert

  • Die derzeit laufende Phase 2 ist bis 30. September 2020 für alle Betriebe möglich.
  • Danach Phase 3 für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert.
  • Eine weitere Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden. Dazu wird ein standardisiertes Verfahren für die Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit entwickelt.

Was ist unverändert geblieben?

  • Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten weiterhin 80, 85 oder 90% des Nettolohns vor Kurzarbeit. Lohnerhöhungen wie beispielsweise KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt.
  • Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin ersetzt.
  • Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.
  • Verlängerung der Kurzarbeit mit geringerem Personalstand
    Die Sozialpartner erarbeiten transparente und unbürokratische Lösungen – für den Fall, dass Betriebe die Kurzarbeit nur mit geringerem Personalstand fortführen können.
  • Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit sicherstellen.
  • Die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen wird auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden, sichergestellt.

Was ist NEU?

  • Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genutzt werden
    Für Arbeitnehmende besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der Nicht-Arbeitszeit. Die Weiterbildung findet in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit statt und wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt. Sie kann jederzeit beginnen. Die Kosten der Maßnahmen werden zu 60% vom AMS gefördert. Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen werden. ArbeitnehmerInnen können die Weiterbildung in diesem Fall innerhalb von 18 Monaten nachholen.
  • Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen, nur in Sonderfällen (z.B. Stadthotellerie) kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden, der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.

Was ist u.a. UNKLAR?

  • Wie erfolgen die angekündigten verstärkten Kontrollen der Kurzarbeit?
  • Wie hat die Prognose-Rechnung, die von dritter Seite geprüft werden soll, auszusehen?
  • Wie ist vorzugehen, wenn zwischen Kurzarbeit Phase 2 (könnte ja auch nur bis Mitte September laufen) und Beginn KUA Phase 3 ab 1. Oktober eine Lücke entsteht?
  • „dynamischen“ statt „eingefrorenen“ Garantie-Entgelt

Diese und andere Details werden voraussichtlich erst mit der Veröffentlichung der neuen Sozialpartner-Vereinbarung bekannt.

Bei Fragen wenden Sie sich sehr gerne an unsere LohnverrechnerInnen. Unsere nächsten Veranstaltungen zu diesem Thema werden wir kurzfristig ankündigen. Hier finden Sie einen Überblick unserer Webinare.

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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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